SR 642.14 (StHG)
In Kraft642.14 — Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 1
Art. 2
Bundesgericht weist Beschwerde der Genfer Steuerbehörde ab und bestätigt, dass kein tatsächlich bezahlter Grundstückgewinn für den Steueraufschub beim Ersatzkauf erforderlich ist.
Art. 3
Bundesgericht bejaht Steuerhoheit des Kantons Zürich über ein Rentnerpaar für 2012–2016 und hebt die zugerischen Veranlagungen auf.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt steuerrechtlichen Wohnsitz eines Ehepaars in Zürich trotz Wohnsitzanmeldung im Kanton Zug.
Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.
Steuerdomizil 2018 in Tessin geblieben: Wegzugsmeldung im Dezember ohne nachgewiesenen Umzug begründet kein neues Hauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden.
Art. 4
Art. 6
Art. 7
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und beschränkt die Aufrechnung eines simulierten Aktionärsdarlehens auf die im Jahr 2021 entstandene Erhöhung von Fr. 488'249.-.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Bäckers ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen Beratungsmängeln seiner Treuhänder und dem Steuerschaden nicht nachgewiesen wurde.
Bundesgericht bestätigt: Darlehen einer AG an ihren insolventen Alleinaktionär ohne Sicherheiten und Rückzahlungsvereinbarung ist simuliert und stellt geldwerte Leistung dar.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Art. 8
Bundesgericht weist Beschwerde eines Bäckers ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen Beratungsmängeln seiner Treuhänder und dem Steuerschaden nicht nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Landwirtschaftliche Liegenschaft verlor den Agrarbezug vor dem Eigentumsübergang und profitiert nicht vom Steuerprivileg nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Verkaufsgewinn aus landwirtschaftlichem Grundstück ist nicht steuerprivilegiert, weil das Grundstück vor der Eigentumsübertragung entwidmet wurde.
Art. 9
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Bundesgericht weist Beschwerde der Genfer Steuerbehörde ab und bestätigt, dass kein tatsächlich bezahlter Grundstückgewinn für den Steueraufschub beim Ersatzkauf erforderlich ist.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Bundesgericht korrigiert Berechnungsfehler bei teilweisem Steueraufschub für Grundstückgewinnsteuer und bestätigt die absolute Methode.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Landwirtschaftliche Liegenschaft verlor den Agrarbezug vor dem Eigentumsübergang und profitiert nicht vom Steuerprivileg nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Verkaufsgewinn aus landwirtschaftlichem Grundstück ist nicht steuerprivilegiert, weil das Grundstück vor der Eigentumsübertragung entwidmet wurde.
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.
Steuerdomizil 2018 in Tessin geblieben: Wegzugsmeldung im Dezember ohne nachgewiesenen Umzug begründet kein neues Hauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden.
Art. 16
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Steuerrecht des Kantons Genf gegenüber einer Schwyzer Gesellschaft für die Steuerperiode 2016 verwirkt war.
Art. 17
Art. 20
Art. 21
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Steuerrecht des Kantons Genf gegenüber einer Schwyzer Gesellschaft für die Steuerperiode 2016 verwirkt war.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 22
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 23
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Bundesgericht bestätigt Teilbesteuerung einer kommunalen Energieanstalt, weil Steuerbefreiung nur für kantonal- oder bundesrechtlich vorgeschriebene hoheitliche Aufgaben gilt.
Art. 24
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Bundesgericht lässt Passivzinsabzug nach Debt-Push-Down-Fusion nur für den renovationsbezogenen Darlehensteil zu, da kein objektiver Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft besteht.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Art. 25
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 43
Art. 45
Art. 46
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Art. 47
Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Steuerrecht des Kantons Genf gegenüber einer Schwyzer Gesellschaft für die Steuerperiode 2016 verwirkt war.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Waadtländer Übergangsregelung zur steuerlichen Solidarhaftung ab, da sachliche Gründe für die Stichtagslösung vorliegen.
Art. 52
Art. 53
Bundesgericht bejaht Steuerhoheit des Kantons Zürich über ein Rentnerpaar für 2012–2016 und hebt die zugerischen Veranlagungen auf.
Bundesgericht lässt Passivzinsabzug nach Debt-Push-Down-Fusion nur für den renovationsbezogenen Darlehensteil zu, da kein objektiver Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft besteht.
Art. 55
Art. 56
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Steuerbusse ab und verneint Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bei gleichzeitiger Bestrafung als Privatperson und als Organ einer Gesellschaft.
Bundesgericht bestätigt: Darlehen einer AG an ihren insolventen Alleinaktionär ohne Sicherheiten und Rückzahlungsvereinbarung ist simuliert und stellt geldwerte Leistung dar.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 57
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Art. 58
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Art. 59
Art. 61
Art. 64
Art. 68
Art. 69
Art. 72
Art. 73
Bundesgericht bejaht Steuerhoheit des Kantons Zürich über ein Rentnerpaar für 2012–2016 und hebt die zugerischen Veranlagungen auf.
Bundesgericht heisst Beschwerde der Genfer Steuerbehörde gut: Berufsvorsorgerente ist erst ab Rentenantritt 2003 exigibel, nicht ab regulärem Rentenalter 2001.
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Bundesgericht weist Beschwerde der Genfer Steuerbehörde ab und bestätigt, dass kein tatsächlich bezahlter Grundstückgewinn für den Steueraufschub beim Ersatzkauf erforderlich ist.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Steuerbusse ab und verneint Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bei gleichzeitiger Bestrafung als Privatperson und als Organ einer Gesellschaft.
Bundesgericht korrigiert Berechnungsfehler bei teilweisem Steueraufschub für Grundstückgewinnsteuer und bestätigt die absolute Methode.
Bundesgericht lässt Passivzinsabzug nach Debt-Push-Down-Fusion nur für den renovationsbezogenen Darlehensteil zu, da kein objektiver Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft besteht.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Steuerrecht des Kantons Genf gegenüber einer Schwyzer Gesellschaft für die Steuerperiode 2016 verwirkt war.
Bundesgericht bestätigt: Darlehen einer AG an ihren insolventen Alleinaktionär ohne Sicherheiten und Rückzahlungsvereinbarung ist simuliert und stellt geldwerte Leistung dar.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Landwirtschaftliche Liegenschaft verlor den Agrarbezug vor dem Eigentumsübergang und profitiert nicht vom Steuerprivileg nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Verkaufsgewinn aus landwirtschaftlichem Grundstück ist nicht steuerprivilegiert, weil das Grundstück vor der Eigentumsübertragung entwidmet wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 4b
Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.
Steuerdomizil 2018 in Tessin geblieben: Wegzugsmeldung im Dezember ohne nachgewiesenen Umzug begründet kein neues Hauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden.