9C_303/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, pério

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Bundesgericht heisst Beschwerde der Genfer Steuerbehörde gut: Berufsvorsorgerente ist erst ab Rentenantritt 2003 exigibel, nicht ab regulärem Rentenalter 2001.

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, période fiscale 2020

Dossiernummer 9C_303/2025
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Finances publiques & droit fiscal
Sprache fr
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Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG sieht eine Übergangsregelung vor, wonach Renten der beruflichen Vorsorge nur zu 80 % besteuert werden, wenn das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1986 bestand und die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann oder fällig wurde. Streitig war, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn ein Steuerpflichtiger über das reglementarische Rentenalter von 60 Jahren hinaus erwerbstätig blieb und die Rente erst ab Oktober 2003 bezog.

Das Bundesgericht hält fest, dass bei einer aufgeschobenen Rente der Anspruch erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und die Leistung bis dahin bloss eine Anwartschaft darstellt. Da der Steuerpflichtige seine Tätigkeit bei der WTO über das Rentenalter hinaus fortgesetzt hatte, war die Rente erst ab Oktober 2003 fällig und exigibel – mithin nach dem Stichtag 1. Januar 2002. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Erreichens des reglementarischen Rentenalters abgestellt. Zudem erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete Rückweis zur Neuberechnung der Verzugs- und Ausgleichszinsen als gegenstandslos, da die Steuerperiode 2020 keine Zinsen für den umstrittenen Zeitraum enthielt.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei aufgeschobenen Renten in der beruflichen Vorsorge – auch bei internationalen Organisationen – die Fälligkeit steuerrechtlich erst mit dem effektiven Rentenantritt eintritt. Dies hat praktische Bedeutung für Steuerpflichtige, die über das reglementarische Rentenalter hinaus erwerbstätig bleiben und die günstigere Übergangsbesteuerung nach Art. 204 DBG anstreben.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.