SR 642.11 (DBG)
In Kraft642.11 — Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
Bundesgerichtsurteile
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Art. 1
Art. 2
Art. 3
Bundesgericht bejaht Steuerhoheit des Kantons Zürich über ein Rentnerpaar für 2012–2016 und hebt die zugerischen Veranlagungen auf.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt steuerrechtlichen Wohnsitz eines Ehepaars in Zürich trotz Wohnsitzanmeldung im Kanton Zug.
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Bundesgericht weist Beschwerde eines Bäckers ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen Beratungsmängeln seiner Treuhänder und dem Steuerschaden nicht nachgewiesen wurde.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Art. 17
Art. 18
Bundesgericht weist Beschwerde eines Bäckers ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen Beratungsmängeln seiner Treuhänder und dem Steuerschaden nicht nachgewiesen wurde.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Qualifikation als selbständig erwerbstätiger Liegenschaftenhändler mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Landwirtschaftliche Liegenschaft verlor den Agrarbezug vor dem Eigentumsübergang und profitiert nicht vom Steuerprivileg nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Verkaufsgewinn aus landwirtschaftlichem Grundstück ist nicht steuerprivilegiert, weil das Grundstück vor der Eigentumsübertragung entwidmet wurde.
Art. 19
Bundesgericht weist Beschwerde eines Bäckers ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen Beratungsmängeln seiner Treuhänder und dem Steuerschaden nicht nachgewiesen wurde.
Art. 20
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und beschränkt die Aufrechnung eines simulierten Aktionärsdarlehens auf die im Jahr 2021 entstandene Erhöhung von Fr. 488'249.-.
Bundesgericht bestätigt: Darlehen einer AG an ihren insolventen Alleinaktionär ohne Sicherheiten und Rückzahlungsvereinbarung ist simuliert und stellt geldwerte Leistung dar.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Art. 21
Art. 22
Bundesgericht heisst Beschwerde der Genfer Steuerbehörde gut: Berufsvorsorgerente ist erst ab Rentenantritt 2003 exigibel, nicht ab regulärem Rentenalter 2001.
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Art. 33
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Thurgauer Steuerpflichtigen nicht ein, weil Flug- und Anwaltskosten keine abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge sind.
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 45
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Art. 58
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und beschränkt die Aufrechnung eines simulierten Aktionärsdarlehens auf die im Jahr 2021 entstandene Erhöhung von Fr. 488'249.-.
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Art. 65
Art. 67
Art. 69
Art. 70
Art. 79
Art. 83
Art. 85
Art. 86
Art. 88
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Art. 93
Art. 95
Art. 96
Art. 100
Art. 102
Art. 103
Art. 104
Art. 105
Art. 107
Art. 108
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt steuerrechtlichen Wohnsitz eines Ehepaars in Zürich trotz Wohnsitzanmeldung im Kanton Zug.
Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.
Steuerdomizil 2018 in Tessin geblieben: Wegzugsmeldung im Dezember ohne nachgewiesenen Umzug begründet kein neues Hauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden.
Art. 109
Art. 110
Art. 111
Art. 112
Art. 113
Art. 114
Art. 115
Art. 116
Art. 117
Art. 119
Art. 120
Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.
Bundesgericht bestätigt Wassergebührenpflicht für Erbengemeinschaft trotz unbemerktem Rohrbruch und fehlender Nutzung der Liegenschaft.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 121
Bundesgericht bestätigt Wassergebührenpflicht für Erbengemeinschaft trotz unbemerktem Rohrbruch und fehlender Nutzung der Liegenschaft.
Art. 122
Art. 123
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Art. 124
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Art. 125
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 126
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt steuerrechtlichen Wohnsitz eines Ehepaars in Zürich trotz Wohnsitzanmeldung im Kanton Zug.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Art. 127
Art. 128
Art. 129
Art. 130
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Steuerbetreibung nicht ein, weil der Schuldner den Beweis der rechtzeitigen Einsprache nicht erbracht hat.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt steuerrechtlichen Wohnsitz eines Ehepaars in Zürich trotz Wohnsitzanmeldung im Kanton Zug.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Art. 131
Art. 132
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Steuerbetreibung nicht ein, weil der Schuldner den Beweis der rechtzeitigen Einsprache nicht erbracht hat.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Art. 133
Art. 134
Art. 135
Art. 136
Art. 137
Art. 139
Art. 140
Art. 141
Art. 142
Art. 143
Art. 144
Art. 145
Art. 146
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 147
Art. 148
Art. 150
Art. 151
Bundesgericht bejaht Steuerhoheit des Kantons Zürich über ein Rentnerpaar für 2012–2016 und hebt die zugerischen Veranlagungen auf.
Art. 152
Art. 153
Art. 160
Art. 161
Art. 162
Art. 163
Art. 164
Art. 165
Art. 166
Art. 167
Art. 168
Art. 169
Art. 170
Art. 174
Art. 175
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Steuerbusse ab und verneint Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bei gleichzeitiger Bestrafung als Privatperson und als Organ einer Gesellschaft.
Bundesgericht bestätigt: Darlehen einer AG an ihren insolventen Alleinaktionär ohne Sicherheiten und Rückzahlungsvereinbarung ist simuliert und stellt geldwerte Leistung dar.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Art. 176
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Art. 177
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Steuerbusse ab und verneint Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bei gleichzeitiger Bestrafung als Privatperson und als Organ einer Gesellschaft.
Art. 181
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Art. 182
Art. 184
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.
Art. 186
Art. 187
Art. 188
Art. 189
Art. 190
Bundesgericht heisst Beschwerde einer ausländischen Gesellschaft gegen Genfer Steuerveranlagung teilweise gut und stellt Verjährung für das Steuerjahr 2010 fest.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Gesellschaft gegen Nachsteuer und Busse für verschwiegene Offshore-Beteiligungen aus dem Jahr 2011 ab.
Art. 191
Art. 193
Art. 194
Art. 195
Art. 196
Art. 197
Art. 201
Art. 204
Bundesgericht heisst Beschwerde der Genfer Steuerbehörde gut: Berufsvorsorgerente ist erst ab Rentenantritt 2003 exigibel, nicht ab regulärem Rentenalter 2001.
Art. 205
Art. 210
Art. 211
Art. 212
Art. 213
Art. 214
Art. 216
Art. 218
Art. 17b
Art. 17d
Art. 18a
Art. 18b
Bundesgericht weist Beschwerde eines Bäckers ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen Beratungsmängeln seiner Treuhänder und dem Steuerschaden nicht nachgewiesen wurde.
Art. 20a
Art. 33a
Art. 34 lit. d
Bundesgericht weist Beschwerde eines Zürcher Liegenschaftseigentümers ab und verweigert Abzüge für Unterhaltspauschale, Zinsswap-Kosten und bestreitet Ermessensschätzung der Mieterträge.
Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Art. 37a
Art. 37b
Art. 56 lit. c
Bundesgericht bestätigt Teilbesteuerung einer kommunalen Energieanstalt, weil Steuerbefreiung nur für kantonal- oder bundesrechtlich vorgeschriebene hoheitliche Aufgaben gilt.
Art. 56 lit. g
Bundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Art. 61a
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Amtshilfe-Informationsübermittlung an Italien nicht ein, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Art. 136a
Art. 153a
Art. 167a
Art. 167d
Art. 167g
Art. 181a
Art. 190 ff.
Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.