9C_205/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton du Valais et impôt fédéral direct, pério
80 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht weist Beschwerde einer kommunalen Abfallverwertungsgesellschaft ab und verneint deren Steuerbefreiung wegen zu umfangreicher unternehmerischer Nebentätigkeiten.
Impôts cantonaux et communaux du canton du Valais et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2015 à 2018
Art. 56 lit. g DBG befreit juristische Personen von der Gewinnsteuer, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen. Strittig war, ob eine im Eigentum von Waadtländer und Walliser Gemeinden stehende Kehrichtverwertungsanlage weiterhin steuerbefreit werden kann, obwohl sie neben der Kehrichtverbrennung auch Fernwärme (Thermoréseau), Strom, Biogas, Kompost und Holzschnitzel produziert und verkauft sowie Beratungsdienstleistungen anbietet.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Walliser Vorinstanzen: Zwar erfüllt die Gesellschaft die drei Mindestvoraussetzungen der Steuerbefreiung, doch übersteigen ihre unternehmerischen Tätigkeiten das zulässige Mass. Die Einnahmen aus Energieverkauf und weiteren kommerziellen Aktivitäten machten in den Steuerperioden 2016–2018 rund die Hälfte des Gesamtumsatzes aus und sind damit nicht bloss sekundär. Die gesetzliche Pflicht zur Energieverwertung nach VVEA ändert nichts am unternehmerischen Charakter dieser Tätigkeiten. Ebenfalls bestätigt das Gericht, dass die als ‘Reserven für künftige Arbeiten’ und ‘Zuweisung an den Erneuerungsfonds’ verbuchten Beträge keine steuerlich abzugsfähigen Rückstellungen darstellen, sondern Reserven zur Finanzierung künftiger Investitionen sind und dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen sind.
Der Entscheid verdeutlicht, dass kommunale Unternehmen, die im Rahmen der Energienutzung aus Kehrichtverbrennung zunehmend marktnahe Tätigkeiten ausüben, ihre Steuerbefreiung riskieren, wenn diese Aktivitäten einen wesentlichen Anteil am Gesamtumsatz erreichen. Zudem stellt das Urteil klar, dass die umweltrechtliche Pflicht zur Erneuerungsrückstellung nach Art. 32a Abs. 3 USG steuerrechtlich nicht als abzugsfähige Rückstellung, sondern als Gewinnreserve zu qualifizieren ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
6 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 17 andere Entscheide