4A_502/2025 — mainlevée définitive,
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Steuerbetreibung nicht ein, weil der Schuldner den Beweis der rechtzeitigen Einsprache nicht erbracht hat.
mainlevée définitive,
Dossiernummer
4A_502/2025
Entscheiddatum
13.04.2026
Publikationsdatum
28.04.2026
Abteilung
Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet
Droit des poursuites et faillites
Sprache
fr
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Im Betreibungsrecht kann der Schuldner der definitiven Rechtsöffnung nur widersprechen, wenn er nachweist, dass der dem Zahlungsbefehl zugrundeliegende Rechtstitel nicht vollstreckbar ist. Vorliegend bestritt der Schuldner die Vollstreckbarkeit der Steuerverfügung mit dem Argument, er habe fristgerecht Einsprache erhoben, diese sei jedoch wegen Postproblemen verloren gegangen. Ein Postbericht belegte zwar Zustellungsprobleme in seiner Gemeinde, jedoch nur bis April 2023 – die behauptete Einsprache datierte vom September 2023. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig: Der Streitwert von 933 Franken erreichte den Mindestbetrag von 30'000 Franken für eine Zivilrechtsbeschwerde nicht, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung rechtsgenüglich als willkürlich rügte noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausreichend begründete. Praktisch bestätigt der Entscheid, dass der Steuerschuldner im Rechtsöffnungsverfahren den Absendebeweis – etwa durch Postquittung oder Sendungsverfolgung – selbst zu erbringen hat und blosse Indizien für allgemeine Postprobleme nicht genügen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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