9C_704/2025 — Loi du 4 juillet 2000 sur les impôts communaux du canton de Vaud, révision du 29
30Bundesgericht weist Beschwerde gegen Waadtländer Übergangsregelung zur steuerlichen Solidarhaftung ab, da sachliche Gründe für die Stichtagslösung vorliegen.
Loi du 4 juillet 2000 sur les impôts communaux du canton de Vaud, révision du 29 avril 2025 de l'art. 277m
Das Waadtländer Steuergesetz sah bisher vor, dass getrennt lebende Eheleute solidarisch für Steuerschulden aus der gemeinsamen Veranlagungsperiode haften. Der Kanton reformierte dieses System und schaffte die Solidarhaftung für Trennungen ab der Steuerperiode 2026 ab. Die Übergangsbestimmung (Art. 277m nLI) liess das alte Recht für alle Trennungen bis Ende 2025 bestehen. Zwei getrennt lebende Frauen sowie zwei Frauenverbände fochten diese Übergangsregelung an und machten geltend, sie bewirke eine mittelbare Diskriminierung von Frauen und verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass nicht die Verfassungsmässigkeit des alten Solidarhaftungssystems zu prüfen sei – diese hatte es in früheren Urteilen bereits bejaht –, sondern ausschliesslich, ob die Übergangsregelung selbst den verfassungsrechtlichen Grundsätzen standhält. Da Gesetzesänderungen zwangsläufig eine unterschiedliche Behandlung vor und nach der Revision bewirken, begründet eine solche Ungleichheit für sich allein noch keine Verfassungsverletzung. Das Gericht anerkannte, dass sachliche und vernünftige Gründe für die Stichtagslösung vorlagen: die Vermeidung neuer Ungleichheiten durch eine rückwirkende Regelung, der Grundsatz des Rückwirkungsverbots sowie der erhebliche Verwaltungsaufwand bei rund 7'000 offenen Dossiers.
Der Entscheid bestätigt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des intertemporalen Rechts ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht überprüft Übergangsregelungen lediglich darauf, ob sie willkürlich sind oder fundamentale Verfassungsgrundsätze verletzen – nicht aber, ob eine andere Lösung vorzuziehen gewesen wäre. Für die betroffenen getrennt lebenden Ehefrauen, die vor 2026 getrennt wurden, bleibt das alte Solidarhaftungsregime weiterhin anwendbar.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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