4A_305/2025 — Definitive Rechtsöffnung und Ukraine-Verodnung,
30Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Definitive Rechtsöffnung und Ukraine-Verodnung,
Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung verbietet es, sanktionierten Personen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Strittig war, ob einem ausländischen Schiedsurteil gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn die Gläubigerin als von einer sanktionierten Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen den Finanzsanktionen unterliegt.
Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Rechtsöffnung, korrigiert aber die Begründung der Vorinstanz: Nicht das Erlöschen der Forderung wegen nachträglicher Unmöglichkeit gemäss Art. 119 Abs. 1 OR, sondern eine gesetzliche Stundung ist die zutreffende Rechtsfolge. Das Bereitstellungsverbot hebt die Fälligkeit der Forderung für die Dauer der Sanktionen auf und kommt damit einer gesetzlich angeordneten Stundung gleich, die der Rechtsöffnung entgegensteht. Da die Ukraine-Verordnung als Eingriffsnorm im Sinne von Art. 18 IPRG gilt, ist sie unabhängig vom anwendbaren Vertragsstatut zu beachten. Zudem kann der Rechtsöffnungsrichter die Einhaltung der Sanktionsvorschriften von Amtes wegen prüfen, ohne an die Verhandlungsmaxime und das Urkundenerfordernis von Art. 81 Abs. 1 SchKG gebunden zu sein.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung: Er klärt, dass Sanktionsvorschriften der Ukraine-Verordnung die Vollstreckung von Schiedsurteilen in der Schweiz suspendieren können, ohne dass die Forderung erlischt. Die Stundungslösung schützt dabei beide Parteien, indem Verjährung und Verzugszinsen für die Dauer der Sanktionen nicht weiterlaufen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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