SR 281.1 (SchKG)
In Kraft281.1 — Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
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Art. 10
Art. 11
Art. 12
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH in Liquidation gegen Abschreibung einer BVG-Klage mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abschreibung einer BVG-Klage nach Konkurs nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zuschlagsaufhebung nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine der zwei selbständigen Begründungen unbeantwortet liess.
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Bundesgericht weist Beschwerde um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, weil neu eingereichte Arztberichte im kantonalen Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellten.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung lieferte.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ausweisung nach Zwangsversteigerung nicht ein, weil Eigentümerrechte der Ersteigerer klar ausgewiesen sind.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Betreibung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit nicht hinreichend begründet hat.
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Betreibungsverfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Gläubigerin die Betreibung infolge eines Vergleichs zurückgezogen hat.
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Betreibungsverfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Gläubigerin die Betreibung infolge eines Vergleichs zurückgezogen hat.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Kontokorrentkredit nicht verjährt, Kreditkündigung nicht rechtsmissbräuchlich, kein Pfandverwertungsanspruch des Schuldners.
Art. 18
Art. 19
Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Bundesgericht weist Beschwerde um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, weil neu eingereichte Arztberichte im kantonalen Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellten.
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer Staatsverweigererin gegen einen Zahlungsbefehl mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Bundesgericht tritt auf querulatorische Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid des Obergerichts Thurgau im Konkursverfahren nicht ein.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 27
Art. 30
Art. 31
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Art. 32
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Nichteintretensbegründung des Obergerichts nicht anficht.
Art. 33
Bundesgericht weist Beschwerde um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, weil neu eingereichte Arztberichte im kantonalen Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellten.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.
Art. 34
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.
Art. 35
Art. 36
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zuschlagsaufhebung nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine der zwei selbständigen Begründungen unbeantwortet liess.
Art. 37
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Kontokorrentkredit nicht verjährt, Kreditkündigung nicht rechtsmissbräuchlich, kein Pfandverwertungsanspruch des Schuldners.
Art. 38
Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Bundesgericht schreibt Beschwerde als gegenstandslos ab und auferlegt dem Kanton Tessin Parteientschädigung, weil das Betreibungsamt fälschlicherweise den Pfändungsweg statt den Konkursweg beschritt.
Steuererlass DBG: Bundesgericht tritt auf beide Beschwerden nicht ein, da weder Notlage noch besonders bedeutender Fall vorliegt.
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Kontokorrentkredit nicht verjährt, Kreditkündigung nicht rechtsmissbräuchlich, kein Pfandverwertungsanspruch des Schuldners.
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 42
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Rechtsvorschlag nicht ein, weil die Begründung unzureichend und die Eingabe teilweise querulatorisch ist.
Art. 43
Art. 44
Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Art. 46
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 47
Art. 48
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 49
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Rechtsvorschlag nicht ein, weil die Begründung unzureichend und die Eingabe teilweise querulatorisch ist.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 50
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 51
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 52
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 53
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Art. 57
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Art. 62
Art. 63
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Rechtsvorschlag nicht ein, weil die Begründung unzureichend und die Eingabe teilweise querulatorisch ist.
Art. 67
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 68
Art. 69
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 70
Art. 71
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Bundesgericht weist Beschwerde um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, weil neu eingereichte Arztberichte im kantonalen Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellten.
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Bundesgericht weist Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung ab, weil der Bürge die Ungültigkeit des Bürgschaftsvertrags nicht glaubhaft gemacht hat.
Art. 80
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesene definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht rechtsgenüglich begründet hat.
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Bundesgericht hebt willkürliches Obergericht-Urteil auf und erteilt definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- für Kindes- und nachehelichen Unterhalt.
Art. 81
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Bundesgericht hebt willkürliches Obergericht-Urteil auf und erteilt definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- für Kindes- und nachehelichen Unterhalt.
Art. 82
Bundesgericht weist Aberkennungsklage ab, weil die Erbin des Schuldners die Ungültigkeit der abstrakten Schuldanerkennung nicht beweisen konnte.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung ab, weil der Bürge die Ungültigkeit des Bürgschaftsvertrags nicht glaubhaft gemacht hat.
Bundesgericht bestätigt provisorische Rechtsöffnung für Planungsmehrwertabgaben; Einrede des nicht erfüllten Vertrags scheitert mangels Synallagma.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Kontokorrentkredit nicht verjährt, Kreditkündigung nicht rechtsmissbräuchlich, kein Pfandverwertungsanspruch des Schuldners.
Art. 83
Bundesgericht weist Aberkennungsklage ab, weil die Erbin des Schuldners die Ungültigkeit der abstrakten Schuldanerkennung nicht beweisen konnte.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung ab, weil der Bürge die Ungültigkeit des Bürgschaftsvertrags nicht glaubhaft gemacht hat.
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Bundesgericht weist Klage auf Rückforderung bezahlter Erschliessungskosten ab, da eine gültige Schuldgrundlage bestand.
Art. 87
Art. 88
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 89
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Bundesgericht weist Beschwerde der EU gegen Aufhebung eines Arrests auf Vermögen eines fremden Staates mangels hinreichenden Schweizer Bezugs ab.
Art. 93
Art. 94
Art. 95
Art. 96
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 97
Art. 98
Art. 99
Art. 100
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Rechtsvorschlag nicht ein, weil die Begründung unzureichend und die Eingabe teilweise querulatorisch ist.
Art. 101
Art. 102
Art. 103
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zuschlagsaufhebung nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine der zwei selbständigen Begründungen unbeantwortet liess.
Art. 104
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Revisionsirrecevabilität nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Begründung lieferte.
Art. 106
Art. 107
Art. 108
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Rechtsvorschlag nicht ein, weil die Begründung unzureichend und die Eingabe teilweise querulatorisch ist.
Art. 109
Art. 110
Art. 111
Art. 112
Art. 113
Art. 114
Art. 115
Art. 116
Art. 117
Art. 119
Art. 120
Art. 121
Art. 122
Art. 123
Art. 124
Art. 125
Art. 126
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ausweisung nach Zwangsversteigerung nicht ein, weil Eigentümerrechte der Ersteigerer klar ausgewiesen sind.
Art. 127
Art. 129
Art. 130
Art. 131
Art. 132
Art. 133
Art. 134
Art. 135
Art. 136
Art. 137
Art. 138
Art. 139
Art. 140
Art. 141
Art. 142
Art. 143
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Zwangsversteigerungsverfahren mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Art. 144
Art. 145
Art. 146
Art. 148
Art. 149
Art. 150
Art. 151
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 152
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 153
Art. 154
Art. 155
Art. 156
Art. 157
Art. 158
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 159
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 160
Art. 161
Art. 162
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 166
Art. 168
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 169
Art. 170
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 171
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 172
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, weil die Schuldnerin Gerichtskosten nicht vor der Konkurseröffnung bezahlt und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 173
Art. 174
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, weil die Schuldnerin Gerichtskosten nicht vor der Konkurseröffnung bezahlt und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte.
Bundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, weil stornierte Zahlungsbelege keine fristgerechte Schuldtilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG belegen.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Konkurseröffnung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die fehlende Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend gerügt hat.
Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Konkurseröffnung gut, weil entmachtete Verwaltungsräte trotz FINMA-Untersuchungsbeauftragter zur Anfechtung befugt sind.
Art. 175
Art. 176
Art. 177
Art. 178
Art. 179
Art. 181
Art. 182
Art. 184
Art. 185
Art. 186
Art. 187
Art. 189
Art. 190
Art. 191
Art. 192
Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Konkurseröffnung gut, weil entmachtete Verwaltungsräte trotz FINMA-Untersuchungsbeauftragter zur Anfechtung befugt sind.
Art. 193
Art. 194
Art. 195
Art. 197
Art. 198
Art. 199
Art. 200
Art. 202
Art. 204
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 205
Art. 206
Bundesgericht schreibt Rechtsöffnungsbeschwerde als gegenstandslos ab, weil der Konkurs über die Beschwerdeführerin die hängige Betreibung von Gesetzes wegen aufhebt.
Bundesgericht streicht Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung vom Rollen, da die Beschwerdeführerin in Konkurs gefallen und das Verfahren gegenstandslos geworden ist.
Art. 207
Bundesgericht schreibt Beschwerde in internationaler Schiedsgerichtsbarkeit nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin als erledigt ab.
Art. 208
Art. 209
Art. 210
Art. 211
Art. 213
Art. 214
Art. 219
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Gläubigerin ohne Urteil oder Beweismittel keinen Anspruch auf Kollokation ihrer Schadenersatzforderung in der Erbschaftskonkursmasse hat.
Art. 220
Art. 221
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH in Liquidation gegen Konkursführung nicht ein, da Begründung ungenügend und Beschwerdeführung rechtsmissbräuchlich.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.
Art. 222
Art. 223
Art. 224
Art. 229
Art. 230
Art. 231
Art. 232
Art. 233
Art. 235
Art. 237
Art. 238
Art. 239
Art. 240
Art. 241
Art. 242
Art. 243
Art. 244
Art. 245
Art. 246
Art. 247
Art. 249
Art. 250
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Gläubigerin ohne Urteil oder Beweismittel keinen Anspruch auf Kollokation ihrer Schadenersatzforderung in der Erbschaftskonkursmasse hat.
Art. 251
Art. 252
Art. 253
Art. 255
Art. 256
Art. 257
Art. 259
Art. 260
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH in Liquidation gegen Abschreibung einer BVG-Klage mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abschreibung einer BVG-Klage nach Konkurs nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.
Art. 261
Art. 262
Art. 263
Art. 264
Art. 265
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.
Art. 266
Art. 267
Art. 268
Art. 269
Art. 270
Art. 271
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Bundesgericht weist Beschwerde der EU gegen Aufhebung eines Arrests auf Vermögen eines fremden Staates mangels hinreichenden Schweizer Bezugs ab.
Art. 272
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Bundesgericht weist Beschwerde der EU gegen Aufhebung eines Arrests auf Vermögen eines fremden Staates mangels hinreichenden Schweizer Bezugs ab.
Art. 273
Art. 274
Art. 275
Art. 276
Art. 277
Art. 278
Bundesgericht weist Beschwerde der EU gegen Aufhebung eines Arrests auf Vermögen eines fremden Staates mangels hinreichenden Schweizer Bezugs ab.
Art. 279
Bundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde der EU gegen Aufhebung eines Arrests auf Vermögen eines fremden Staates mangels hinreichenden Schweizer Bezugs ab.
Art. 280
Art. 281
Art. 282
Art. 283
Art. 284
Art. 285
Bundesgericht bestätigt, dass ein Erbverzichtsvertrag keine paulianisch anfechtbare Rechtshandlung ist, weil Gläubiger an einer Erbanwartschaft keine Exekutionsrechte haben.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und anerkennt den auf BVI-Gesellschaftsrecht gestützten Director einer BVI-Gesellschaft als gültige Vertretung gegenüber einer Schweizer Bank.
Art. 286
Bundesgericht bestätigt, dass ein Erbverzichtsvertrag keine paulianisch anfechtbare Rechtshandlung ist, weil Gläubiger an einer Erbanwartschaft keine Exekutionsrechte haben.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und anerkennt den auf BVI-Gesellschaftsrecht gestützten Director einer BVI-Gesellschaft als gültige Vertretung gegenüber einer Schweizer Bank.
Art. 287
Bundesgericht weist Beschwerde ab und anerkennt den auf BVI-Gesellschaftsrecht gestützten Director einer BVI-Gesellschaft als gültige Vertretung gegenüber einer Schweizer Bank.
Art. 288
Bundesgericht bestätigt, dass ein Erbverzichtsvertrag keine paulianisch anfechtbare Rechtshandlung ist, weil Gläubiger an einer Erbanwartschaft keine Exekutionsrechte haben.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und anerkennt den auf BVI-Gesellschaftsrecht gestützten Director einer BVI-Gesellschaft als gültige Vertretung gegenüber einer Schweizer Bank.
Art. 289
Art. 290
Art. 291
Art. 292
Art. 293
Art. 294
Art. 295
Art. 297
Art. 298
Art. 299
Art. 300
Art. 301
Art. 302
Art. 303
Art. 304
Art. 305
Art. 306
Art. 307
Art. 308
Art. 309
Art. 310
Art. 311
Art. 314
Art. 315
Art. 316
Art. 317
Art. 318
Art. 319
Art. 321
Art. 322
Art. 324
Art. 325
Art. 331
Art. 332
Art. 333
Art. 334
Art. 337
Art. 338
Art. 4a
Art. 8A
Art. 8a
Art. 20a
Bundesgericht weist Beschwerde um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, weil neu eingereichte Arztberichte im kantonalen Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellten.
Art. 30a
Art. 33a
Art. 68 bis
Art. 68a
Art. 68d
Art. 85-158
Das Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Art. 85a
Art. 132a
Art. 136bis
Art. 142a
Art. 143a
Art. 143b
Art. 149a
Art. 153a
Art. 172 Ziff. 3
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, weil stornierte Zahlungsbelege keine fristgerechte Schuldtilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG belegen.
Art. 173a
Art. 173b
Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Konkurseröffnung gut, weil entmachtete Verwaltungsräte trotz FINMA-Untersuchungsbeauftragter zur Anfechtung befugt sind.
Art. 197 ff.
Bundesgericht schreibt Beschwerde als gegenstandslos ab und auferlegt dem Kanton Tessin Parteientschädigung, weil das Betreibungsamt fälschlicherweise den Pfändungsweg statt den Konkursweg beschritt.
Art. 211a
Art. 230a
Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.