SR 946.231 (EmbG)

In Kraft

946.231 — Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)

Inkrafttreten
01.01.2003
Rechtsgebiet
Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)

Bundesgerichtsurteile

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4A_305/20252026-03-13
3 Art.

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.

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BGE 151 III 5532025-08-28
2 Art.

Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.

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Art. 1

3 Urteile
BGE 151 III 5532025-08-28

Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.

4A_305/20252026-03-13

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.

4A_659/20202021-08-06

Art. 2

2 Urteile
BGE 151 III 5532025-08-28

Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.

4A_305/20252026-03-13

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.

Art. 9

2 Urteile
4A_305/20252026-03-13

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.

4A_454/20252026-03-03 80

Bundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.