SR 946.231 (EmbG)
In Kraft946.231 — Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)
Bundesgerichtsurteile
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Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Art. 1
Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Art. 2
Bundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Art. 9
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Bundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.