SR 946.231.176.72

In Kraft

946.231.176.72 — Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Inkrafttreten
04.03.2022
Rechtsgebiet
Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Änderungen & KI-Analyse

Automatisch analysierte Gesetzesänderungen

2026-04-01 · Änderung moderat · In Kraft ab 2026-04-01

Anhang 8 aktualisiert (Inhalt nur per Verweis abrufbar). Inkrafttreten 1. April 2026, 23:00 Uhr – dringliche Veröffentlichung.

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Kurzanalyse

Anhang 8 der Ukraine-Sanktionsverordnung wird angepasst; der konkrete Listeninhalt (betroffene Personen, Unternehmen oder Güter) ist nicht im AS-Text abgedruckt, sondern ausschliesslich über den Fedlex-Verweis abrufbar. Die Änderung tritt dringlich am 1. April 2026 um 23:00 Uhr in Kraft.

2026-03-20 · Änderung moderat · In Kraft ab 2026-03-20

Ukraine-Sanktionsverordnung regelt Massnahmen gegen Russland. Ab 20.03.2026: Anhang 8 (Sanktionsliste) wird aktualisiert.

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Kurzanalyse

Anhang 8 der Ukraine-Sanktionsverordnung wird geändert. Dieser Anhang enthält typischerweise Listen sanktionierter Personen, Organisationen oder Güter. Da der Anhangsinhalt nur durch Verweis auf Fedlex veröffentlicht wird, sind die konkreten Listenänderungen (neue Einträge, Streichungen oder Anpassungen) nur dort einsehbar. Die Änderung trat dringlich am 20. März 2026 um 23:00 Uhr in Kraft.

Bundesgerichtsurteile

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4A_305/20252026-03-13
2 Art.

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.

15 32

Art. 15

1 Urteil
4A_305/20252026-03-13

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.

Art. 32

1 Urteil
4A_305/20252026-03-13

Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.