SR 946.231.176.72
In Kraft946.231.176.72 — Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Änderungen & KI-Analyse
Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
Anhang 8 aktualisiert (Inhalt nur per Verweis abrufbar). Inkrafttreten 1. April 2026, 23:00 Uhr – dringliche Veröffentlichung.
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Kurzanalyse
Anhang 8 der Ukraine-Sanktionsverordnung wird angepasst; der konkrete Listeninhalt (betroffene Personen, Unternehmen oder Güter) ist nicht im AS-Text abgedruckt, sondern ausschliesslich über den Fedlex-Verweis abrufbar. Die Änderung tritt dringlich am 1. April 2026 um 23:00 Uhr in Kraft.
Ukraine-Sanktionsverordnung regelt Massnahmen gegen Russland. Ab 20.03.2026: Anhang 8 (Sanktionsliste) wird aktualisiert.
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Kurzanalyse
Anhang 8 der Ukraine-Sanktionsverordnung wird geändert. Dieser Anhang enthält typischerweise Listen sanktionierter Personen, Organisationen oder Güter. Da der Anhangsinhalt nur durch Verweis auf Fedlex veröffentlicht wird, sind die konkreten Listenänderungen (neue Einträge, Streichungen oder Anpassungen) nur dort einsehbar. Die Änderung trat dringlich am 20. März 2026 um 23:00 Uhr in Kraft.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Art. 15
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.
Art. 32
Bundesgericht verweigert definitive Rechtsöffnung zugunsten einer sanktionierten Gläubigerin, weil das Zahlungsverbot der Ukraine-Verordnung einer gesetzlichen Stundung gleichkommt.