5A_988/2025 — Konkurseröffnung (Überschuldungsanzeige)
75 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht heisst Beschwerde gegen Konkurseröffnung gut, weil entmachtete Verwaltungsräte trotz FINMA-Untersuchungsbeauftragter zur Anfechtung befugt sind.
Konkurseröffnung (Überschuldungsanzeige)
Nach Art. 36 FINMAG kann die FINMA eine Untersuchungsbeauftragte einsetzen, die anstelle der Gesellschaftsorgane handelt und diesen die Zeichnungsberechtigung entzieht. Seit dem 1. Januar 2023 ist bei Überschuldung unbewilligter Finanzinstitute nicht mehr die FINMA, sondern das ordentliche Konkursgericht für die Konkurseröffnung zuständig. Strittig war, ob die entmachteten Verwaltungsräte einer Gesellschaft das Konkursdekret des ordentlichen Gerichts noch anfechten dürfen, wenn die Untersuchungsbeauftragte ihre Zustimmung verweigert.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Schwyz aufgehoben. Es hält fest, dass die bisher nur für FINMA-Konkursverfügungen anerkannte Rechtsprechung – wonach entmachtete Organe im Namen der Gesellschaft dennoch Beschwerde erheben dürfen – auf Konkurseröffnungen ordentlicher Gerichte übertragen werden muss. Die Untersuchungsbeauftragte, die selbst die Überschuldungsanzeige deponiert hat, kann nicht erwarten, dass sie die darauf gestützte Konkursverfügung anfechten wird. Eine Pflicht zur vorgängigen Genehmigung durch sie würde die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen.
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: Es stellt klar, dass die Verlagerung der Konkurszuständigkeit von der FINMA auf die Zivilgerichte den Rechtsschutz der betroffenen Gesellschaften nicht schmälert. Entmachtete Organe können Konkursdekrete ordentlicher Gerichte im Namen der Gesellschaft weiterhin anfechten, ohne die Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten einholen zu müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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