4A_454/2025 — Weiterführung der Geschäftsbeziehung, Grundversorgung,
80 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.
Weiterführung der Geschäftsbeziehung, Grundversorgung,
Die PostFinance ist als Erfüllerin des postalischen Grundversorgungsauftrags verpflichtet, natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ein Zahlungsverkehrskonto anzubieten. Ausnahmen sind nach Art. 45 VPG nur möglich, wenn nationale oder internationale Bestimmungen der Erbringung widersprechen, die Einhaltung der Regulierung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. Streitig war, ob die PostFinance berechtigt war, einem in der Schweiz nicht sanktionierten, jedoch auf der US-Sanktionsliste (OFAC/SDN) und der britischen Sanktionsliste geführten russischen Staatsangehörigen die Kontoführung zu verweigern.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Handelsgerichts Bern und weist die Beschwerde der PostFinance ab. Ein Widerspruch zu nationalen oder internationalen Bestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG liegt nur vor, wenn ein eigentliches Verbot der Geschäftsbeziehung besteht, wie bei Personen auf Schweizer oder UNO-Sanktionslisten. Ausländisches Recht — namentlich US-Sanktionsrecht — ist in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar und begründet für sich allein keine Ausnahme. Erhöhte Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschereirecht sind durch geeignete Massnahmen erfüllbar und stellen kein Verbot dar. Den behaupteten unverhältnismässigen Aufwand hat die PostFinance nicht hinreichend konkret nachgewiesen; drohende Reputationsschäden wurden ebenfalls nicht substanziiert belegt.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung: Er stellt klar, dass ausländische Sanktionslisten allein keinen Ausschluss vom Grundversorgungsangebot der PostFinance rechtfertigen, solange keine entsprechende Schweizer Sanktion besteht. Finanzinstitute mit Grundversorgungsauftrag können sich nicht pauschal auf Sekundärsanktionsrisiken berufen, sondern müssen konkret nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 45 VPG erfüllt ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
9 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 31 andere Entscheide