SR 955.033.0 (GwV-FINMA)
In Kraft955.033.0 — Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
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Bundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.
Art. 3
Art. 7
Bundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.
Art. 8
Bundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.
Art. 11
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 24
Art. 32
Art. 8 lit. a
Bundesgericht weist Beschwerde der PostFinance ab und bestätigt deren Pflicht zur Kontoführung für einen US-sanktionierten, in der Schweiz nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen.