1C_345/2025 — Volksinitiative für flüssigen Verkehr auf kantonalen Hauptstrassen (Verkehrsflus

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Volksabstimmung über Schaffhauser Verkehrsflussinitiative ab und erklärt diese für gültig.

Volksinitiative für flüssigen Verkehr auf kantonalen Hauptstrassen (Verkehrsflussinitiative); Unterbreitung der Volksinitiative und Anordnung der Abstimmung

Dossiernummer 1C_345/2025
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Politische Rechte
Sprache de
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Das kantonale Recht des Kantons Schaffhausen verpflichtet den Kantonsrat, Volksinitiativen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht zu prüfen und sie bei einem klaren Verstoss für ungültig zu erklären. Stimmberechtigte können diese Prüfung mit Beschwerde in Stimmrechtssachen vor Bundesgericht anfechten. Vorliegend verlangten zwei Beschwerdeführer, die Volksinitiative für flüssigen Verkehr auf Kantonsstrassen (Verkehrsflussinitiative) ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, weil sie gegen Bundesstrassenverkehrsrecht, Umweltschutzrecht und Raumplanungsrecht verstosse sowie zu unbestimmt formuliert sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass dem Initiativtext ein bundesrechtskonformer Sinn beigemessen werden kann: Der vorgeschlagene Abs. 3 hat deklaratorischen Charakter, da 50 km/h innerorts bereits bundesrechtlich gilt. Der erste Satz von Abs. 4, der Ausnahmen nur über kurze Strecken erlaubt, lässt den zuständigen Behörden ausreichend Einzelfallspielraum, um bundesrechtliche Pflichten zur Geschwindigkeitsreduktion zu erfüllen. Der zweite Satz von Abs. 4, wonach Ausnahmen im kantonalen Strassenrichtplan festzulegen sind, mag unzweckmässig und vom kantonalen Recht abweichend sein, verstösst aber nicht gegen Bundesrecht. Auch die gerügten Unklarheiten des Initiativtextes erreichen nicht die Schwelle der verfassungsrechtlich unzulässigen Irreführung der Stimmberechtigten.

Der Entscheid bekräftigt das Günstigkeitsprinzip bei der Gültigkeitsprüfung von Volksinitiativen: Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie der Volksabstimmung zu unterstellen. Kantonale Gesetzesinitiativen dürfen den zuständigen Behörden Leitlinien für die Ausübung des bundesrechtlichen Handlungsspielraums setzen, solange eine Einzelfallprüfung möglich bleibt und das Bundesrecht nicht verdrängt wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.