BGE 151 III 553
LeitentscheidBundesgericht bestätigt, dass die Ukraine-Verordnung der Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeht und die Sistierung des Verwertungsverfahrens rechtmässig war.
Art. 44 SchKG sieht vor, dass die Verwertung von Gegenständen, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze beschlagnahmt wurden, nach den entsprechenden Sondergesetzen erfolgt. Streitig war, ob dieser Vorbehalt auch für Vermögenssperren gilt, die das SECO gestützt auf die Ukraine-Verordnung angeordnet hat, und ob das Betreibungsamt das Verwertungsverfahren deshalb sistieren durfte.
Das Bundesgericht bestätigt seine in BGE 131 III 652 begründete Rechtsprechung: Verordnungen des Bundesrats, die auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf dem Embargogesetz beruhen, sind Art. 44 SchKG analog gleichzustellen. Die späteren Gesetzesrevisionen von Art. 44 SchKG (Einfügung des Vorbehalts für RuVG bzw. SRVG) haben diese Analogie nicht ausgeschlossen, da der Gesetzgeber keine gegenteilige Absicht erkennbar gemacht hat. Die Sistierung des Verwertungsverfahrens durch das Betreibungsamt war daher rechtmässig, unabhängig davon, ob sich die Sperre auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 EmbG stützt.
Das Urteil ist für die Praxis bedeutsam, weil es klarstellt, dass Sanktionssperren im Rahmen der Ukraine-Verordnung der privaten Zwangsvollstreckung vorgehen – selbst wenn die betreibende Gläubigerin selbst nicht sanktioniert ist und über einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel verfügt. Gläubiger, die Vermögenswerte einer sanktionierten Person verwerten möchten, müssen zunächst beim SECO eine Ausnahmebewilligung erwirken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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