9C_63/2025 — Assurance-invalidité
5Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Assurance-invalidité
Art. 24 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Nachzahlungen von IV-Leistungen auf fünf Jahre vor der Anmeldung begrenzt sind. Die Versicherte, die seit 1990 eine ganze IV-Rente bezieht, machte geltend, die IV-Stelle habe es versäumt, sie auf ihren Anspruch auf Kinderrenten hinzuweisen, obwohl aus den Akten seit 1995 bekannt war, dass sie drei Kinder hat. Sie verlangte rückwirkende Zahlung der Kinderrenten ab den jeweiligen Geburtsdaten.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach der fünfjährige Verwirkungszeitraum gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG absolut gilt und auch dann Anwendung findet, wenn die Behörde eine begründete Leistungsanfrage fehlerhaft nicht bearbeitet hat oder ihrer Informationspflicht nach Art. 27 ATSG nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung der Beratungspflicht durch die IV-Stelle kann den Beginn der Verwirkungsfrist nicht verschieben. Da die Anmeldung erst im November 2023 erfolgte, waren Kinderrenten nur ab November 2018 geschuldet.
Der Entscheid bekräftigt die restriktive Rechtsprechung zur Rückwirkung von Sozialversicherungsleistungen: Selbst bei behördlichem Verschulden schützt der absolute Verwirkungszeitraum das System vor der Anhäufung grosser Nachzahlungsbeträge, die über viele Jahre aufgelaufen sind. Versicherte tragen eine eigene Obliegenheit, Änderungen ihrer familiären Situation rechtzeitig zu melden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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