SR 830.1 (ATSG)
In Kraft830.1 — Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
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Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 1
Art. 2
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit der Stadt Rorschach für Restfinanzierung von Pflegekosten, da kein Wohnsitzwechsel des Versicherten nachgewiesen wurde.
Art. 3
Art. 4
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Art. 5
Art. 6
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut und ordnet polydisziplinäre Begutachtung an, weil Observationsmaterial allein keine Arbeitsfähigkeit belegen kann.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der halben IV-Rente eines italienischen Grenzgängers ab Februar 2022 mangels Invalidität.
Art. 7
Bundesgericht weist Beschwerde eines verunfallten Lüftungsmonteurs ab und bestätigt keinen Anspruch auf IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut und ordnet polydisziplinäre Begutachtung an, weil Observationsmaterial allein keine Arbeitsfähigkeit belegen kann.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt Anspruch auf ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 mangels nachgewiesener Arbeitsfähigkeit.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der halben IV-Rente eines italienischen Grenzgängers ab Februar 2022 mangels Invalidität.
Art. 8
Bundesgericht weist Beschwerde eines verunfallten Lüftungsmonteurs ab und bestätigt keinen Anspruch auf IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut und ordnet polydisziplinäre Begutachtung an, weil Observationsmaterial allein keine Arbeitsfähigkeit belegen kann.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt Anspruch auf ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 mangels nachgewiesener Arbeitsfähigkeit.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil konkrete Anhaltspunkte für beruflichen Aufstieg zum Elektro-Projektleiter vor dem Unfall fehlten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer selbstständigen Coiffeuse ab, weil ihr der Wechsel in eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit zumutbar ist.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Bundesgericht hebt IV-Rentenablehnung bei Chronic Fatigue Syndrome auf: Fehlende Befunde dürfen nicht als Inkonsistenz gewertet werden.
Art. 9
Bundesgericht weist Beschwerde eines demenzkranken Heimbewohners ab, da seine Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen nur leichten Grad erreicht und kein AHV-Anspruch besteht.
Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnung einer Hilflosenentschädigung nicht ein, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint schwere Hilflosigkeit, weil kein regelmässiger erheblicher Bedarf beim Essen nachgewiesen wurde.
Art. 10
Bundesgericht heisst Suva-Beschwerde gut: Zahlungen an eine inaktive GmbH gelten als Lohn und unterliegen der Unfallversicherungsprämienpflicht.
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Bundesgericht weist Beschwerde eines demenzkranken Heimbewohners ab, da seine Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen nur leichten Grad erreicht und kein AHV-Anspruch besteht.
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Bundesgericht weist Beschwerde eines verunfallten Lüftungsmonteurs ab und bestätigt keinen Anspruch auf IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Bundesgericht weist Beschwerde auf Invalidenrente nach Knieunfall ab, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, weil ein Abzug vom Tabellenlohn mangels doppelter Anrechnung der Einschränkungen nicht gerechtfertigt ist.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ablehnung einer IV-Rente ab, da die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Bundesgericht weist Beschwerde auf durchgehende Invalidenrente ab und bestätigt befristete Rentenzusprache gestützt auf beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist Beschwerde einer selbstständigen Coiffeuse ab, weil ihr der Wechsel in eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit zumutbar ist.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil konkrete Anhaltspunkte für beruflichen Aufstieg zum Elektro-Projektleiter vor dem Unfall fehlten.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Bundesgericht heisst Beschwerde der SWICA gut und setzt Invaliditätsgrad auf 30 % fest, da die Nominallohnentwicklung geschlechts- und branchenspezifisch zu berechnen ist.
Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.
Bundesgericht verneint UV-Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 9% unterschreitet Rentenschwelle von 10% nach UVG Art. 18 Abs. 1.
Art. 17
Bundesgericht bestätigt Aufhebung einer IV-Rente, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügender Sachverhaltsermittlung beruhte und per Wiedererwägung korrigiert werden durfte.
Bundesgericht weist IV-Rentenstreit zurück, weil die Vorinstanz alternative Rückkommensgründe trotz ausdrücklichem Parteiantrag nicht geprüft hat.
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht bestätigt wiedererwägungsweise Aufhebung einer halben IV-Rente mangels Nachweises eines Soziallohnanteils beim Invalideneinkommen.
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der ganzen IV-Rente, da der Versicherte neu aggravatorisches Verhalten zeigt, das einen Revisionsgrund begründet.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der halben IV-Rente eines italienischen Grenzgängers ab Februar 2022 mangels Invalidität.
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentners ab und bestätigt Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter, die den Unterhalt tatsächlich bestritten hatte.
Art. 21
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und stellt fest, dass die Aussetzung der IV-Rente während einer Freiheitsstrafe auch den EL-Krankheitskostenersatz erfasst.
Bundesgericht hebt IV-Rentenablehnung bei Chronic Fatigue Syndrome auf: Fehlende Befunde dürfen nicht als Inkonsistenz gewertet werden.
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint schwere Hilflosigkeit, weil kein regelmässiger erheblicher Bedarf beim Essen nachgewiesen wurde.
Art. 25
Bundesgericht verneint Gutgläubigkeit eines Versicherten, der trotz massiv überhöhter Taggelder gegenüber früherem Lohn keine Rückfragen an die SUVA stellte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Rückforderung von Fr. 10'206.50 wegen unvollständig deklariertem Zwischenverdienst in der Arbeitslosenversicherung.
Bundesgericht bestätigt Rückforderung von Fr. 75'113.75 unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gegen einen Mann, der überwiegend in Serbien gelebt hatte.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonalen Rückweisungsentscheid im EL-Rückerstattungsstreit mangels Endentscheid nicht ein.
Art. 26
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 27
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht bestätigt 38-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung eines Arbeitslosen, der eine zumutbare Temporärstelle ohne entschuldbaren Grund ablehnte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 28
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 29
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
BVG-Überobligatorium: Reglementarische Invalidenrente ab Invaliditätseintritt, nicht erst ab IV-Rentenentscheid bei verspäteter IV-Anmeldung.
Art. 30
Art. 31
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Art. 37
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 38
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil die Einsprache gegen Rückforderungsverfügungen von Ergänzungsleistungen nachweislich verspätet erfolgte.
Verletzung des Replikrechts: Kantonalgericht erliess Nichteintretensentscheid, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verspätungseinrede zu geben.
Art. 39
Art. 40
Bundesgericht bestätigt, dass verspätet eingereichte Unterlagen bei Erlassprüfung zu berücksichtigen sind, wenn keine Nachfrist gesetzt wurde.
Art. 41
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonales Nichteintretensurteil nicht ein, weil Beschwerdeführerin nur Sachfragen statt Fristwiederherstellung thematisierte.
IV-Beschwerde wegen verspäteter Kostenvorschusszahlung zu Recht unzulässig erklärt, da Wiederherstellungsgrund nicht belegt.
Art. 42
Bundesgericht bestätigt Rückforderung von Fr. 75'113.75 unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gegen einen Mann, der überwiegend in Serbien gelebt hatte.
Berufliche Vorsorge: Kein Leistungsanspruch gegen CIEPP, da zeitlicher Konnexitätszusammenhang durch wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit ab Februar 2017 unterbrochen wurde.
Art. 43
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, weil ohne medizinische Dokumentation kein Anspruch auf Begutachtung oder Rentenleistungen besteht.
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut, weil Berichte einer Fachpsychologin nicht allein wegen fehlender Facharzteigenschaft unbeachtet bleiben dürfen.
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentensuchenden ab, da eine Daumenverletzung nach Sturz keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belegt.
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde einer MS-Patientin auf Invalidenrente ab, da das bidisziplinäre Gutachten trotz überschrittener Bearbeitungsfristen beweiskräftig bleibt.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht bestätigt Integritätsentschädigung von 10 % nach Knieunfall, da eine schwere Arthrose und Prothesenversorgung nicht hinreichend wahrscheinlich sind.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen kantonale Kostenvorschussverfügung ab, weil die Beschwerdeführerin zuvor keine Armenrechtsbegehren gestellt hatte.
Bundesgericht bestätigt, dass verspätet eingereichte Unterlagen bei Erlassprüfung zu berücksichtigen sind, wenn keine Nachfrist gesetzt wurde.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
IV-Beschwerde wegen verspäteter Kostenvorschusszahlung zu Recht unzulässig erklärt, da Wiederherstellungsgrund nicht belegt.
Art. 44
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente, da neue Arztberichte aus 2025 keine rückwirkende Invalidität für den massgebenden Zeitpunkt 2024 belegen.
Bundesgericht bestätigt Befristung der halben Invalidenrente bis Oktober 2023, da der Beschwerdeführer ab Juli 2023 wieder vollständig arbeitsfähig war.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentenbegehrers ab, da bei 70% Arbeitsfähigkeit der ermittelte Invaliditätsgrad von 37% keinen Rentenanspruch begründet.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut, weil RAD-Ärzte ohne psychiatrischen Facharzttitel keine eigenständige psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erstatten dürfen.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht weist Beschwerde der AXA ab und bestätigt 100%ige Arbeitsunfähigkeit einer FSME-erkrankten Kindergartenlehrerin über September 2019 hinaus.
Art. 45
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesene definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht rechtsgenüglich begründet hat.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zwischenentscheid über aufschiebende Wirkung nicht ein, weil kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargelegt wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil mangels formeller Verfügung der Assura kein beschwerdefähiger Entscheid vorlag und das kantonale Gericht zu Recht nicht eintrat.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 50
Art. 51
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 52
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Suva nicht ein, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Beschwerdelegitimation nicht substanziiert anficht.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil mangels formeller Verfügung der Assura kein beschwerdefähiger Entscheid vorlag und das kantonale Gericht zu Recht nicht eintrat.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 53
Bundesgericht bestätigt Aufhebung einer IV-Rente, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügender Sachverhaltsermittlung beruhte und per Wiedererwägung korrigiert werden durfte.
Bundesgericht weist IV-Rentenstreit zurück, weil die Vorinstanz alternative Rückkommensgründe trotz ausdrücklichem Parteiantrag nicht geprüft hat.
Bundesgericht bestätigt wiedererwägungsweise Aufhebung einer halben IV-Rente mangels Nachweises eines Soziallohnanteils beim Invalideneinkommen.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen ALV-Rückerstattungsforderung von Fr. 5390 nicht ein, da Begründung appellatorisch und ungenügend.
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit der Stadt Rorschach für Restfinanzierung von Pflegekosten, da kein Wohnsitzwechsel des Versicherten nachgewiesen wurde.
Bundesgericht bestätigt Rückforderung von Fr. 75'113.75 unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gegen einen Mann, der überwiegend in Serbien gelebt hatte.
Art. 54
Art. 55
Bundesgericht weist IV-Rentenstreit zurück, weil die Vorinstanz alternative Rückkommensgründe trotz ausdrücklichem Parteiantrag nicht geprüft hat.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Art. 56
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit des Zürcher Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach KVG.
Bundesgericht heisst Beschwerde in Ergänzungsleistungssache teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung der Natur einer Zahlung an den Nackteigentümer zurück.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Suva nicht ein, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Beschwerdelegitimation nicht substanziiert anficht.
Bundesgericht bestätigt Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn ein Leistungserbringer einen abgetretenen Erstattungsanspruch des Versicherten geltend macht.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil mangels formeller Verfügung der Assura kein beschwerdefähiger Entscheid vorlag und das kantonale Gericht zu Recht nicht eintrat.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Art. 57
Bundesgericht bestätigt Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn ein Leistungserbringer einen abgetretenen Erstattungsanspruch des Versicherten geltend macht.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil mangels formeller Verfügung der Assura kein beschwerdefähiger Entscheid vorlag und das kantonale Gericht zu Recht nicht eintrat.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Art. 58
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Art. 59
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Art. 60
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonales Nichteintretensurteil nicht ein, weil Beschwerdeführerin nur Sachfragen statt Fristwiederherstellung thematisierte.
Verletzung des Replikrechts: Kantonalgericht erliess Nichteintretensentscheid, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verspätungseinrede zu geben.
IV-Beschwerde wegen verspäteter Kostenvorschusszahlung zu Recht unzulässig erklärt, da Wiederherstellungsgrund nicht belegt.
Art. 61
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen gilt und keine Kostenauflage an den Beschwerdeführer erlaubt.
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen kantonale Kostenvorschussverfügung ab, weil die Beschwerdeführerin zuvor keine Armenrechtsbegehren gestellt hatte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde der SWICA gut und setzt Invaliditätsgrad auf 30 % fest, da die Nominallohnentwicklung geschlechts- und branchenspezifisch zu berechnen ist.
Berufliche Vorsorge: Kein Leistungsanspruch gegen CIEPP, da zeitlicher Konnexitätszusammenhang durch wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit ab Februar 2017 unterbrochen wurde.
Art. 62
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Art. 63
Art. 64
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 78
Art. 79
Art. 81
Art. 82
Art. 87
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Art. 95
Art. 99
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint schwere Hilflosigkeit, weil kein regelmässiger erheblicher Bedarf beim Essen nachgewiesen wurde.
Art. 1 lit. b
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit des Zürcher Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach KVG.
Art. 43a
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut und ordnet polydisziplinäre Begutachtung an, weil Observationsmaterial allein keine Arbeitsfähigkeit belegen kann.
Art. 43b
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Art. 52a
Art. 56 ff.
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit des Zürcher Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach KVG.
Art. 61 let. c
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Art. 61 lit. a
Bundesgericht bestätigt, dass verspätet eingereichte Unterlagen bei Erlassprüfung zu berücksichtigen sind, wenn keine Nachfrist gesetzt wurde.
Art. 61 lit. c
Bundesgericht bestätigt Aufhebung einer IV-Rente, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügender Sachverhaltsermittlung beruhte und per Wiedererwägung korrigiert werden durfte.
Bundesgericht verneint Härtefallversorgung mit Hörgeräten bei psychogener Hörstörung mangels objektiver Geeignetheit des Hilfsmittels.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, weil ohne medizinische Dokumentation kein Anspruch auf Begutachtung oder Rentenleistungen besteht.
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde eines demenzkranken Heimbewohners ab, da seine Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen nur leichten Grad erreicht und kein AHV-Anspruch besteht.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut, weil Berichte einer Fachpsychologin nicht allein wegen fehlender Facharzteigenschaft unbeachtet bleiben dürfen.
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentensuchenden ab, da eine Daumenverletzung nach Sturz keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belegt.
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde einer MS-Patientin auf Invalidenrente ab, da das bidisziplinäre Gutachten trotz überschrittener Bearbeitungsfristen beweiskräftig bleibt.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht hebt kantonales Urteil auf, weil die versicherte Person trotz direkter Betroffenheit nicht zum IV-Beschwerdeverfahren beigeladen worden war.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ablehnung einer Berufskrankheit ab, weil die Arbeitsplatz-Exposition die diagnostizierten Leiden nicht überwiegend wahrscheinlich verursacht hat.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil die Einsprache gegen Rückforderungsverfügungen von Ergänzungsleistungen nachweislich verspätet erfolgte.
Türmonteur scheitert mit Berufskrankheitsanspruch: HWS-Schäden nicht überwiegend wahrscheinlich durch berufliche Schulterbelastung verursacht.
Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.
IV-Beschwerde wegen verspäteter Kostenvorschusszahlung zu Recht unzulässig erklärt, da Wiederherstellungsgrund nicht belegt.
Art. 61 lit. f
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht bestätigt Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für IV-Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit infolge Mitwirkungspflichtverletzung.
Art. 61 lit. g
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen gilt und keine Kostenauflage an den Beschwerdeführer erlaubt.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 61 lit. h
Bundesgericht weist IV-Rentenstreit zurück, weil die Vorinstanz alternative Rückkommensgründe trotz ausdrücklichem Parteiantrag nicht geprüft hat.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 61 lit. i
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.
Art. 61c
Art. I
Art. _general
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Ein Invalider kann die aus der Scheidung stammende Freizügigkeitsleistung nicht bar ausbezahlt verlangen, solange die Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente ausrichtet.