SR 831.20 (IVG)
In Kraft831.20 — Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Art. 1
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen gilt und keine Kostenauflage an den Beschwerdeführer erlaubt.
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Bundesgericht verneint Härtefallversorgung mit Hörgeräten bei psychogener Hörstörung mangels objektiver Geeignetheit des Hilfsmittels.
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt Anspruch auf ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 mangels nachgewiesener Arbeitsfähigkeit.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der halben IV-Rente eines italienischen Grenzgängers ab Februar 2022 mangels Invalidität.
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Bundesgericht verneint Härtefallversorgung mit Hörgeräten bei psychogener Hörstörung mangels objektiver Geeignetheit des Hilfsmittels.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Art. 18
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentensuchenden ab, da eine Daumenverletzung nach Sturz keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belegt.
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Bundesgericht verneint Härtefallversorgung mit Hörgeräten bei psychogener Hörstörung mangels objektiver Geeignetheit des Hilfsmittels.
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 27
Art. 28
Bundesgericht weist Beschwerde eines verunfallten Lüftungsmonteurs ab und bestätigt keinen Anspruch auf IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut und ordnet polydisziplinäre Begutachtung an, weil Observationsmaterial allein keine Arbeitsfähigkeit belegen kann.
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, weil ein Abzug vom Tabellenlohn mangels doppelter Anrechnung der Einschränkungen nicht gerechtfertigt ist.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht weist Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt Anspruch auf ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 mangels nachgewiesener Arbeitsfähigkeit.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der halben IV-Rente eines italienischen Grenzgängers ab Februar 2022 mangels Invalidität.
BVG-Überobligatorium: Reglementarische Invalidenrente ab Invaliditätseintritt, nicht erst ab IV-Rentenentscheid bei verspäteter IV-Anmeldung.
Bundesgericht hebt IV-Rentenablehnung bei Chronic Fatigue Syndrome auf: Fehlende Befunde dürfen nicht als Inkonsistenz gewertet werden.
Art. 29
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, weil ein Abzug vom Tabellenlohn mangels doppelter Anrechnung der Einschränkungen nicht gerechtfertigt ist.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.
BVG-Überobligatorium: Reglementarische Invalidenrente ab Invaliditätseintritt, nicht erst ab IV-Rentenentscheid bei verspäteter IV-Anmeldung.
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentners ab und bestätigt Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter, die den Unterhalt tatsächlich bestritten hatte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 41
Art. 42
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint schwere Hilflosigkeit, weil kein regelmässiger erheblicher Bedarf beim Essen nachgewiesen wurde.
Art. 43
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 52
Art. 54
Art. 55
Art. 57
Art. 58
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 59
Art. 60
Art. 64
Art. 66
Art. 69
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen gilt und keine Kostenauflage an den Beschwerdeführer erlaubt.
Bundesgericht weist Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt Anspruch auf ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 mangels nachgewiesener Arbeitsfähigkeit.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 70
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 81
Art. 82
Art. 86
Art. 272
Art. 422
Art. 423
Art. 426
Art. 1a
Art. 1b
Art. 3c
Art. 6a
Art. 7a
Art. 7b
Bundesgericht hebt IV-Rentenablehnung bei Chronic Fatigue Syndrome auf: Fehlende Befunde dürfen nicht als Inkonsistenz gewertet werden.
Art. 7d
Art. 8a
Art. 14a
Art. 14bis
Art. 18a
Art. 18b
Art. 21bis
Art. 21ter
Art. 22bis
Art. 23bis
Art. 24bis
Art. 25bis
Art. 25ter
Art. 26bis
Art. 28a
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, weil ein Abzug vom Tabellenlohn mangels doppelter Anrechnung der Einschränkungen nicht gerechtfertigt ist.
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.
Art. 28b
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Art. 38bis
Art. 42bis
Art. 42sexis
Art. 42ter
Art. 54a
Art. 57a
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentners ab und bestätigt Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter, die den Unterhalt tatsächlich bestritten hatte.
Art. 64a
Art. 66c
Art. 69bis
Art. 80a
Art. 88a
Art. _general
Bundesgericht weist Beschwerde auf durchgehende Invalidenrente ab und bestätigt befristete Rentenzusprache gestützt auf beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten.