SR 831.201 (IVV)
In Kraft831.201 — Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
Bundesgerichtsurteile
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Art. 2
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Art. 6
Art. 7
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Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Bundesgericht verneint Härtefallversorgung mit Hörgeräten bei psychogener Hörstörung mangels objektiver Geeignetheit des Hilfsmittels.
Art. 15
Art. 16
Art. 18
Art. 19
Art. 21
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der ganzen IV-Rente, da der Versicherte neu aggravatorisches Verhalten zeigt, das einen Revisionsgrund begründet.
Art. 26
Bundesgericht bestätigt Aufhebung der ganzen IV-Rente, da der Versicherte neu aggravatorisches Verhalten zeigt, das einen Revisionsgrund begründet.
Bundesgericht bestätigt, dass für Geburts- und Frühinvalide dieselben Voraussetzungen zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes in der beruflichen Vorsorge gelten wie für andere Versicherte.
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 32
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde eines demenzkranken Heimbewohners ab, da seine Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen nur leichten Grad erreicht und kein AHV-Anspruch besteht.
Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint schwere Hilflosigkeit, weil kein regelmässiger erheblicher Bedarf beim Essen nachgewiesen wurde.
Art. 38
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde eines demenzkranken Heimbewohners ab, da seine Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen nur leichten Grad erreicht und kein AHV-Anspruch besteht.
Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 47
Art. 49
Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut, weil RAD-Ärzte ohne psychiatrischen Facharzttitel keine eigenständige psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erstatten dürfen.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für einen an Rückenleiden und Nierenkrebs erkrankten Mann mit einem Invaliditätsgrad von 37 %.
Art. 52
Art. 65
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 66
Art. 69
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 78
Art. 82
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentners ab und bestätigt Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter, die den Unterhalt tatsächlich bestritten hatte.
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente, da neue Arztberichte aus 2025 keine rückwirkende Invalidität für den massgebenden Zeitpunkt 2024 belegen.
Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Art. 99
Art. 100
Art. 105
Art. 106
Art. 107
Art. 137
Art. 272
Art. 732
Art. 882
Art. 1bis
Art. 3c
Art. 4a
Art. 4bis
Art. 5bis
Art. 6bis
Art. 7j
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Art. 8ter
Art. 10bis
Art. 14a
Art. 16bis
Art. 17bis
Art. 20ter
Art. 21bis
Art. 21ter
Art. 22bis
Art. 23bis
Art. 26bis
Bundesgericht weist Beschwerde eines verunfallten Lüftungsmonteurs ab und bestätigt keinen Anspruch auf IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ablehnung einer IV-Rente ab, da die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Bundesgericht verneint UV-Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 9% unterschreitet Rentenschwelle von 10% nach UVG Art. 18 Abs. 1.
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für einen an Rückenleiden und Nierenkrebs erkrankten Mann mit einem Invaliditätsgrad von 37 %.
Art. 27bis
Art. 28bis
Art. 29bis
Art. 29ter
Art. 33bis
Art. 33ter
Art. 35bis
Art. 35ter
Art. 39a
Art. 39b
Art. 39bis
Art. 39c
Art. 39e
Art. 39f
Art. 39g
Art. 39i
Art. 39j
Art. 40b
Art. 41a
Art. 41b
Art. 72bis
Art. 73bis
Art. 73ter
Art. 74ter
Art. 74ter lit. f
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass der fünfjährige Verwirkungszeitraum für Kinderrenten auch bei Behördenversäumnissen absolut gilt.
Art. 85bis
Art. 86bis
Art. 86ter
Art. 88a
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.
Bundesgericht weist Beschwerde auf durchgehende Invalidenrente ab und bestätigt befristete Rentenzusprache gestützt auf beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten.
Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Art. 88bis
Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.