9C_619/2025 — Invalidenversicherung

5

Bundesgericht verneint Härtefallversorgung mit Hörgeräten bei psychogener Hörstörung mangels objektiver Geeignetheit des Hilfsmittels.

Invalidenversicherung

Dossiernummer 9C_619/2025
Entscheiddatum 10.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Die Invalidenversicherung übernimmt Hörgerätekosten im Rahmen einer Pauschale; in Härtefällen können höhere Beträge ausgerichtet werden, sofern die prüfende HNO-Klinik dies befürwortet. Streitig war, ob eine 1998 geborene Versicherte Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten einer teureren Hörgeräteversorgung hat, nachdem bei ihr eine psychogene – also nicht organisch bedingte – Hörstörung diagnostiziert worden war.

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Härtefallgesuchs. Da der physikalisch-technische Wirkmechanismus eines Hörgeräts (Verstärkung und Filterung von Schall) nur einer organisch bedingten Schwerhörigkeit begegnen kann, fehlt es bei einer rein psychogen verursachten Hörbeeinträchtigung an der objektiven Geeignetheit und der Eingliederungswirksamkeit des begehrten Hilfsmittels. Die subjektiv empfundene Verbesserung durch das teurere Gerät ändert daran nichts, weil kein audiologischer Zusatznutzen nachgewiesen werden konnte.

Das Urteil bekräftigt, dass die IV nur einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Hilfsmittel finanziert und die Befürwortung durch eine HNO-Klinik eine gesetzmässige Voraussetzung für die Härtefallregelung darstellt. Für Versicherte mit psychogenen Hörstörungen bedeutet dies, dass eine aufwendigere Hörgeräteversorgung selbst bei subjektiver Wirksamkeit grundsätzlich nicht von der IV übernommen wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.