9C_576/2025 — Assurance vieillesse et survivants
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil elektronische Einreichung einer Revisionsbegehren im Neuenburger Sozialversicherungsverfahren vor 2026 unzulässig war.
Assurance vieillesse et survivants
Das ATSG regelt die Verfahren in der Sozialversicherung und verweist für das kantonale Beschwerdeverfahren auf das kantonale Recht. Die Frage war, ob eine im August 2025 elektronisch eingereichte Revisionsbegehren vor dem Neuenburger Kantonsgericht gültig war, obwohl das kantonale Recht eine solche Möglichkeit erst ab dem 1. Januar 2026 vorsah.
Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid, der die Revisionsbegehren als unzulässig erklärte. Art. 20 der damals geltenden Neuenburger Verwaltungsverfahrensordnung (LPJA-NE) verwies nur auf die ZPO-Bestimmungen über Fristen und Wiederherstellung, nicht aber auf Art. 130 ZPO zur elektronischen Einreichung. Die neue kantonale Verwaltungsverfahrensordnung (LPA-NE), welche die elektronische Kommunikation erlaubt, trat erst am 1. Januar 2026 in Kraft und ist auf den bereits abgeschlossenen Fall nicht anwendbar.
Der Entscheid verdeutlicht, dass die elektronische Einreichung von Verfahrensakten in kantonalen Sozialversicherungsverfahren einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Fehlen einer solchen Grundlage stellt nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unzulässigen Formalismus dar. Praktisch bedeutsam ist dies für Anwälte und Parteien, die sich bei elektronischen Einreichungen stets vergewissern müssen, ob im jeweiligen Kanton und Rechtsgebiet eine entsprechende Regelung besteht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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