9C_497/2024 — Assurance-invalidité
10Bundesgericht erkennt einer fast blinden Frau eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, weil Hilfe beim Zubettgehen und Fortbewegen zu Unrecht verneint wurde.
Assurance-invalidité
Das IVG gewährt Versicherten bei Hilflosigkeit eine Entschädigung, deren Grad (leicht, mittel, schwer) von der Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen abhängt, bei denen regelmässige Hilfe nötig ist. Strittig war, ob einer seit Geburt stark sehbehinderten Frau eine Entschädigung mittleren statt leichten Grades zusteht, was das Vorliegen von Begleitbedarf sowie Hilfsbedarf bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt.
Das Bundesgericht bejahte den Hilfsbedarf für zwei zusätzliche Verrichtungen: Beim Zubettgehen erkannte es eine indirekte Dritthilfe an, weil die Versicherte täglich auf ein altersungemäss ausgeprägtes Einschlafritual angewiesen ist, das über blosse Begleitung hinausgeht. Beim Fortbewegen und Kontaktpflegen stellte es fest, dass die kantonale Instanz den anerkannten Hilfsbedarf fehlerhaft nur als Begleitbedarf verbucht hatte, obwohl der Begleitbedarf bereits separat wegen fehlender Selbstständigkeit im Alltag begründet war; eine doppelte Anrechnung ist unzulässig, der Hilfsbedarf muss als eigenständige Lebensverrichtung gezählt werden.
Der Entscheid präzisiert die Abgrenzung zwischen Hilfsbedarf bei alltäglichen Lebensverrichtungen und Begleitbedarf für die Lebensgestaltung und stellt klar, dass altersungemässe Einschlafrituale bei psychischen Beeinträchtigungen als Hilfe beim Zubettgehen gelten können. Die Entschädigung mittleren Grades gilt rückwirkend ab 1. Juni 2022.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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