9C_35/2026 — Invalidenversicherung
5Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil der ermittelte Invaliditätsgrad von höchstens 37 % den Rentenschwellenwert von 40 % nicht erreicht.
Invalidenversicherung
Die Invalidenversicherung setzt für einen Rentenanspruch einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Streitig war, ob einer 1973 geborenen Frau nach einem Verkehrsunfall im Dezember 2018 eine Invalidenrente zusteht, nachdem die IV-Stelle Zürich und das kantonale Sozialversicherungsgericht einen Rentenanspruch verneint hatten.
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt fest, dass dem polydisziplinären SMAB-Gutachten voller Beweiswert zukommt und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten ab Februar 2019 belegt ist. Bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode resultierte selbst bei einem reinen Einkommensvergleich mit maximalem Tabellenlohnabzug ein Invaliditätsgrad von höchstens 37 %, womit der Schwellenwert von 40 % nicht erreicht wird. Auf Ansprüche betreffend Reisekostenentschädigung und Rechtsvertretungsaufwand im Verwaltungsverfahren trat das Gericht mangels Verfügung und fehlendem Anfechtungsobjekt nicht ein.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Erschütterung von Administrativgutachten sowie die Grenzen des Tabellenlohnabzugs: Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt wurden, dürfen nicht nochmals als Abzugsgrund geltend gemacht werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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