8C_71/2026 — Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Bundesgericht weist Beschwerde auf durchgehende Invalidenrente ab und bestätigt befristete Rentenzusprache gestützt auf beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten.

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Dossiernummer 8C_71/2026
Entscheiddatum 16.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Die Invalidenversicherung setzt für einen Rentenanspruch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden voraus; massgeblich ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungsabschlusses. Streitig war, ob dem 1984 geborenen Beschwerdeführer über die von der Vorinstanz zugesprochenen befristeten ganzen Renten (August 2021 bis Juli 2022 sowie Oktober 2022 bis Mai 2023) hinaus ein dauerhafter Rentenanspruch zusteht und ob ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen sei.

Das Bundesgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bern. Dieses hatte der bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Expertise Beweiskraft beigemessen, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinikaufenthalte lediglich zu 30 % arbeitsunfähig war. Neu eingereichte Berichte aus dem Jahr 2024 vermochten das Gutachten nicht ernsthaft in Frage zu stellen, da sie keine bisher unberücksichtigten Aspekte enthielten. Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die geltend gemachte Frühinvalidität wurden mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt.

Der Entscheid bekräftigt, dass im Bundesgerichtsverfahren eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht genügt und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereichte Arztberichte nur berücksichtigt werden, soweit sie Rückschlüsse auf den massgeblichen Verfügungszeitpunkt erlauben.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.