8C_239/2025 — Assurance-invalidité (rente d'invalidité; revenu d'invalidité)

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Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.

Assurance-invalidité (rente d'invalidité; revenu d'invalidité)

Dossiernummer 8C_239/2025
Entscheiddatum 27.02.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Das IVG und das ATSG regeln, wie der Invaliditätsgrad durch Vergleich des Einkommens ohne und mit Invalidität berechnet wird. Strittig war, welche Lohnstatistik (ESS-Tabelle, Branche und Kompetenzniveau) für das Invalideneinkommen einer Kauffrau mit langjähriger Bankerfahrung massgebend ist und ob ein Abzug von 25 % auf dem Statistiklohn gerechtfertigt wäre.

Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid. Es hält fest, dass die Vorinstanz den Branchenwert für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (ESS-Zeile 64–66) zulässigerweise heranziehen durfte; selbst bei der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Zeile 77, 79–82 resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Kompetenzniveau 2 ist korrekt, da die Versicherte über einen KV-Abschluss und langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Ein Abzug von mehr als 10 % ist weder wegen der funktionellen Einschränkungen noch wegen des Alters (50 Jahre im massgebenden Zeitpunkt) gerechtfertigt.

Der Entscheid bekräftigt die Rechtsprechung, wonach ein höheres Kompetenzniveau nur bei nachgewiesenen Fachkenntnissen gerechtfertigt ist, und verdeutlicht, dass die blosse Behauptung einfacher Hilfstätigkeiten nicht genügt, um Niveau 1 geltend zu machen. Für die Praxis bestätigt das Urteil die zurückhaltende Handhabung bei altersbedingten Abzügen unter 55 Jahren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.