SR 832.20 (UVG)
In Kraft832.20 — Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht bestätigt: Teilzeitangestellte mit durchschnittlich unter 8 Wochenstunden hat keinen NBU-Versicherungsschutz, auch bei kurzem befristetem Arbeitsverhältnis.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
Rückfall-Meldung nach Knieunfall abgelehnt: Kein Kausalzusammenhang mit Unfallereignis von 2018 nachgewiesen.
Art. 7
Bundesgericht bestätigt: Teilzeitangestellte mit durchschnittlich unter 8 Wochenstunden hat keinen NBU-Versicherungsschutz, auch bei kurzem befristetem Arbeitsverhältnis.
Art. 8
Bundesgericht bestätigt: Teilzeitangestellte mit durchschnittlich unter 8 Wochenstunden hat keinen NBU-Versicherungsschutz, auch bei kurzem befristetem Arbeitsverhältnis.
Art. 9
Türmonteur scheitert mit Berufskrankheitsanspruch: HWS-Schäden nicht überwiegend wahrscheinlich durch berufliche Schulterbelastung verursacht.
Art. 10
Bundesgericht bestätigt: Teilzeitangestellte mit durchschnittlich unter 8 Wochenstunden hat keinen NBU-Versicherungsschutz, auch bei kurzem befristetem Arbeitsverhältnis.
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 15
Art. 16
Bundesgericht bestätigt: Teilzeitangestellte mit durchschnittlich unter 8 Wochenstunden hat keinen NBU-Versicherungsschutz, auch bei kurzem befristetem Arbeitsverhältnis.
Art. 17
Art. 18
Bundesgericht weist Beschwerde auf Invalidenrente nach Knieunfall ab, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen wurde.
Bundesgericht bestätigt: Teilzeitangestellte mit durchschnittlich unter 8 Wochenstunden hat keinen NBU-Versicherungsschutz, auch bei kurzem befristetem Arbeitsverhältnis.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil konkrete Anhaltspunkte für beruflichen Aufstieg zum Elektro-Projektleiter vor dem Unfall fehlten.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
Bundesgericht weist Beschwerde auf höhere IV-Rente ab, da Invaliditätsgrad mit korrektem ESS-Lohnniveau unter 40 Prozent bleibt.
Bundesgericht verneint UV-Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 9% unterschreitet Rentenschwelle von 10% nach UVG Art. 18 Abs. 1.
Art. 19
Bundesgericht heisst Beschwerde der SUVA gut und bestätigt die Leistungseinstellung per 31. Januar 2022 mangels behandlungsbedürftiger Gesundheitsverschlechterung.
Bundesgericht heisst Beschwerde eines Unfallversicherten teilweise gut und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Kantonsgericht über den Rentenanspruch nach Unfall hätte entscheiden müssen.
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Bundesgericht bestätigt Integritätsentschädigung von 10 % nach Knieunfall, da eine schwere Arthrose und Prothesenversorgung nicht hinreichend wahrscheinlich sind.
Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
Art. 25
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 34
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 44
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 61
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 70
Art. 73
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 81
Art. 82
Bundesgericht bestätigt Einstellung des Strafverfahrens nach schwerem Arbeitsunfall, weil die Arbeitgeberin ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hatte.
Bundesgericht bestätigt Freisprüche zweier Poliere nach Baustellensturz: Kein Kausalzusammenhang zwischen allfälliger Sorgfaltspflichtverletzung und eingetretenem Schaden.
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Art. 94
Art. 96
Art. 97
Art. 98
Art. 99
Art. 100
Art. 101
Art. 105
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesene definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht rechtsgenüglich begründet hat.
Art. 106
Art. 108
Art. 109
Art. 110
Art. 112
Art. 117
Art. 118
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil konkrete Anhaltspunkte für beruflichen Aufstieg zum Elektro-Projektleiter vor dem Unfall fehlten.
Art. 1a
Bundesgericht heisst Suva-Beschwerde gut: Zahlungen an eine inaktive GmbH gelten als Lohn und unterliegen der Unfallversicherungsprämienpflicht.
Art. 54a
Bundesgericht weist Beschwerde eines Verunfallten ab, der einen Rückfall geltend machte, weil keine objektive Verschlechterung seines stabilisierten Gesundheitszustands nachgewiesen wurde.
Art. 59a
Art. 78a
Art. 97a
Art. 102a
Art. 115a
Art. _general
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Leistungseinstellung der Suva, da Kniebeschwerden nach Duschunfall auf Vorschaden zurückzuführen sind.
Bundesgericht heisst Beschwerde der SWICA gut und setzt Invaliditätsgrad auf 30 % fest, da die Nominallohnentwicklung geschlechts- und branchenspezifisch zu berechnen ist.