8C_103/2026 — Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente)
5Bundesgericht weist Beschwerde eines verunfallten Lüftungsmonteurs ab und bestätigt keinen Anspruch auf IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente)
Das IVG gewährt einen Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Strittig war, ob einem 1988 geborenen Mann, der nach einem Sturz vom Rollgerüst eine Frontobasisfraktur erlitt, in einer leidensangepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann und ob ihm eine Invalidenrente zusteht.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich und damit die Verfügung der IV-Stelle. Die RAD-Stellungnahme wurde als beweiswertig qualifiziert: Ab März 2023 bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 12 % begründet keinen Rentenanspruch. Die Rügen bezüglich Beweiswürdigung, Valideneinkommen und Leidensabzug wurden allesamt verworfen. Insbesondere durften im Belastungsprofil bereits berücksichtigte Einschränkungen nicht nochmals als leidensbedingter Abzug angerechnet werden.
Der Entscheid verdeutlicht, dass RAD-Beurteilungen beweiswertig sein können, wenn sie kohärent und widerspruchsfrei sind, und dass eine doppelte Anrechnung derselben gesundheitlichen Einschränkung – einmal im Belastungsprofil und einmal als Abzug vom Tabellenlohn – unzulässig ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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