5A_659/2025 — liquidation de succession par voie de faillite; attribution du solde (compétence
10Bundesgericht weist Beschwerde von Erben eines in Genf ermordeten Italieners ab und bestätigt die Zuweisung des Nachlassüberschusses an den Kanton Genf.
liquidation de succession par voie de faillite; attribution du solde (compétence internationale)
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Schweizer Behörden für die Liquidation der Erbschaft eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Genf zuständig waren und ob der nach Abschluss des Konkursverfahrens entdeckte Aktivenüberschuss zu Recht dem Kanton Genf zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführer – Geschwister und Nachkommen von Geschwistern des 1994 ermordeten Erblassers – machten geltend, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht richteten sich nach dem Niederlassungs- und Konsularvertrag von 1868 zwischen der Schweiz und Italien, weshalb die kantonalen Entscheide nichtig seien.
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Vertrag von 1868 zwar für erbrechtliche Streitigkeiten unter Erben gilt, nicht aber für die formelle Nachlassabwicklung, also für Massnahmen zur Sicherung und Liquidation der Erbschaft. Diese richten sich nach Schweizer Recht (IPRG und SchKG), wobei die Zuständigkeit am letzten Schweizer Wohnsitz des Erblassers liegt. Die Nichtigkeit der früheren Entscheide verneinte das Gericht, da territoriale Unzuständigkeit grundsätzlich keine Nichtigkeit begründet und kein offensichtlicher schwerwiegender Mangel vorlag. Den Anspruch auf den nachträglich entdeckten Aktivenüberschuss qualifizierte es zudem als obligatorischen, nicht erbrechtlichen Anspruch, auf den der Vertrag ebenfalls keine Anwendung findet.
Der Entscheid bestätigt die klare Abgrenzung zwischen dem erbrechtlichen Statut (anwendbares Recht und Zuständigkeit gemäss Staatsvertrag) und dem Statut der Nachlasseröffnung (Schweizer Recht für formelle Abwicklungsmassnahmen). Praktisch bedeutsam ist ausserdem, dass sich sämtliche Erben als notwendige Streitgenossen hätten gemeinsam am Verfahren beteiligen müssen, was vorliegend unterblieb.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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