Beschleunigungserlass erneuerbare Energien Schweiz — Übersicht der Verfahrensänderungen ab 2026
· 5 Min. Lesezeit · Analyse

Beschleunigungserlass: Schnellere Verfahren für Solar-, Wind- und Wasserkraft ab April 2026

Der Bundesrat hat den Beschleunigungserlass grösstenteils auf den 1. April 2026 in Kraft gesetzt. Die Änderung des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) vereinfacht und verkürzt die Bewilligungsverfahren für Solar-, Wind- und Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse — mit verbindlichen 180-Tage-Fristen, einem konzentrierten Plangenehmigungsverfahren und einem gestrafften Rechtsschutz.

Warum 20 Jahre zu lang sind

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist in der Schweiz politisch gewollt. In der Praxis dauern Planungs-, Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren für grosse Anlagen jedoch oft über 20 Jahre. Verschiedene kommunale und kantonale Instanzen, parallele Verfahren für Nutzungsplanung, Baubewilligung und Umweltverträglichkeit sowie ein mehrstufiger Rechtsweg schaffen ein System, das Projekte zuverlässig ausbremst.

Der Beschleunigungserlass setzt genau hier an. Die Vorlage geht auf eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 2023 zurück (Geschäftsnr. 23.051) und wurde am 26. September 2025 von den eidgenössischen Räten verabschiedet.

Kernidee: Statt jahrelanger Etappen über verschiedene Instanzen wird der gesamte Bewilligungsprozess in einem einzigen Verfahren mit einer verbindlichen Frist von 180 Tagen gebündelt.

Das konzentrierte Plangenehmigungsverfahren (Art. 14a EnG)

Das Herzstück des Erlasses ist ein neues, konzentriertes Plangenehmigungsverfahren für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse. Der Standortkanton erteilt künftig in einem einzigen Verfahren sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen — Nutzungsplanung, Baubewilligung, Enteignungsrechte und Erschliessung eingeschlossen.

1

180-Tage-Frist

180-Tage-Frist

Die Plangenehmigungsbehörde muss innerhalb von 180 Tagen entscheiden, nachdem vollständige Unterlagen vorliegen. Eine verbindliche Frist, die den bisherigen offenen Zeithorizont ersetzt.

2

Kantonale Zuständigkeit

Kantonale Zuständigkeit

Zuständig ist die Kantonsregierung, die diese Aufgabe an eine kantonale Verwaltungsstelle delegieren kann. Bei Anlagen auf dem Gebiet mehrerer Kantone bestimmen die beteiligten Kantone einen Leitkanton.

3

Gemeinde-Zustimmung

Gemeinde-Zustimmung

Die Zustimmung der Standortgemeinde bleibt grundsätzlich erforderlich — sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt. Damit haben die Kantone Spielraum bei der Umsetzung.

4

Rückbaupflicht

Rückbaupflicht

Anlagen, deren Energieproduktion definitiv eingestellt wird, müssen vollständig zurückgebaut werden. Eine Klarstellung, die bisher fehlte.

Ein wichtiges Detail: Gesuchsteller können alternativ verlangen, dass anstelle des konzentrierten Verfahrens das ordentliche Planungs- und Baubewilligungsverfahren durchgeführt wird (Art. 14b EnG). Die neue Regelung ist also ein Angebot, kein Zwang.

Für Windkraftanlagen werden zudem vorgegebene Abmessungen festgelegt, wobei die Umweltauswirkungen auf Basis der Höchstwerte evaluiert werden — ein pragmatischer Ansatz, der separate Einzelfallprüfungen reduziert.

Wegfall der Richtplanpflicht

Vorhaben für erneuerbare Energien ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt brauchen neu keine Grundlage im kantonalen Richtplan mehr — auch wenn es sich um Anlagen von nationalem Interesse handelt (Art. 10 Abs. 1quater EnG). Erneuerbare Energieprojekte können zudem unabhängig von der Festlegung eines Gebiets oder einer Gewässerstrecke im Richtplan geplant und bewilligt werden.

In der Praxis bedeutet das: Ein Verfahrensschritt, der bisher Monate bis Jahre dauern konnte, entfällt bei zahlreichen Projekten komplett.

Gestraffter Rechtsschutz (Art. 14c EnG)

Die zweite grosse Neuerung betrifft den Rechtsweg. Gegen Plangenehmigungen für Solar- und Windenergieanlagen sowie gegen Entscheide betreffend Wasserkraftwerke von nationalem Interesse ist auf kantonaler Ebene nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht zulässig. Der bisherige Instanzenzug über untere Gerichte entfällt.

1

Bisheriger Rechtsweg

Plangenehmigung → unteres kantonales Gericht → oberes kantonales Gericht → Bundesgericht. Drei bis vier Instanzen, oft über Jahre.

2

Neuer Rechtsweg ab April 2026

Plangenehmigung → oberes kantonales Gericht → Bundesgericht. Zwei Instanzen, jeweils mit 180-Tage-Richtfrist.

3

Zusätzliche Einschränkungen

Rügeverwirkung: Wer gegen einen Nutzungsplan zulässige Rügen nicht erhoben hat, kann diese später nicht mehr vorbringen. Die Rüge der Unangemessenheit ist generell unzulässig.

Das Beschwerderecht wird auf Personen nach Art. 89 BGG (SR 173.110) sowie betroffene Kantone und Gemeinden beschränkt. Gerichte sollen soweit möglich in der Sache selbst entscheiden — statt den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Änderungen an fünf weiteren Bundesgesetzen

Der Beschleunigungserlass beschränkt sich nicht auf das Energiegesetz. Im Anhang werden fünf weitere Erlasse angepasst:

Erlass Kern der Änderung
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) Wasserkraftwerke bis 10 MW ohne Richtplangrundlage und Nutzungsplan
Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80) Zusatzkonzessionen statt Neukonzessionierung bei Projekten von nationaler Bedeutung
Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0) Delegation der Planungskorridore an UVEK bei untergeordneter Bedeutung
Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) Sicherheitsleistung bei Speicherwasserkraftwerken (mind. 1,5× der voraussichtlichen Kosten)
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) Einschränkung Verbandsbeschwerderecht bei Wasserkraftwerken, keine aufschiebende Wirkung

Besonders bemerkenswert ist die Änderung am Bundesgerichtsgesetz: Beschwerden von Verbänden gegen Wasserkraftwerke von nationalem Interesse haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Diese Einschränkung gilt sofort — auch für bereits hängige Beschwerden vor kantonalen Gerichten.

Was noch nicht gilt

Zwei Bestimmungen treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft:

  • Art. 15 Abs. 1bis EnG: Minimalvergütungen für Anlagen unter 150 kW, orientiert an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer
  • Art. 75e EnG: Übergangsbestimmung zur Vergütung zum Referenz-Marktpreis

Die neue Vergütungsregelung in Art. 15 EnG sieht vor, dass sich die Einspeisevergütung künftig nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richtet. Bei negativen Marktpreisen kann der Bundesrat abweichende Regelungen vorsehen. Das genaue Inkrafttreten steht noch aus.

Was das konkret bedeutet

1

Für Projektentwickler und Energieversorger

Für Projektentwickler und Energieversorger

Statt jahrelanger Etappen über verschiedene kantonale und kommunale Instanzen wird der gesamte Bewilligungsprozess in einem Verfahren mit 180-Tage-Frist gebündelt. Die Möglichkeiten, Projekte durch Einsprachen über Jahre zu blockieren, werden deutlich eingeschränkt.

2

Für Gemeinden

Für Gemeinden

Die Genehmigungskompetenz liegt stärker auf kantonaler Ebene. Die Zustimmung der Standortgemeinde bleibt grundsätzlich erforderlich, kann aber durch kantonales Recht anders geregelt werden. Gemeindeschreiber sollten die kantonalen Umsetzungserlasse im Auge behalten.

3

Für die breite Bevölkerung

Für die breite Bevölkerung

Unmittelbar ändert sich wenig. Die Auswirkungen zeigen sich mittelbar — durch einen rascheren Ausbau der Infrastruktur für erneuerbare Energien und kürzere Verfahrensdauern bei Grossprojekten in der Nachbarschaft.

Fazit

Der Beschleunigungserlass ist der bisher weitreichendste Eingriff in die Bewilligungsverfahren für erneuerbare Energien in der Schweiz. Ab dem 1. April 2026 ersetzt ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren mit 180-Tage-Frist das bisherige Nebeneinander kantonaler und kommunaler Instanzen. Der verkürzte Rechtsweg und die Rügeverwirkung sollen verhindern, dass Projekte durch wiederholte Einsprachen über Jahre blockiert werden.

Ob die Beschleunigung in der Praxis funktioniert, hängt massgeblich von der kantonalen Umsetzung ab. LexSync überwacht die entsprechenden Erlasse — einschliesslich des Energiegesetzes und der betroffenen Nebenerlasse — und informiert über relevante Änderungen im Newsletter.

Die vollständige Fassung des Beschleunigungserlasses ist auf Fedlex als AS 2026 99 publiziert.

Energierecht Erneuerbare Energien Plangenehmigung Bundesrecht

Keine Änderung verpassen

Erhalten Sie den LexSync-Newsletter — kostenlos und unverbindlich.

Newsletter abonnieren