SR 734.0 (EleG)
In Kraft734.0 — Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)
Änderungen & KI-Analyse
Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
EleG dient als subsidiäres Verfahrensrecht. Ab 1.4.2026: Art. 16–17 EleG gelten sinngemäss für kantonale Plangenehmigungen bis zur kantonalen Regelung.
Energiegesetz-Revision beschleunigt Bewilligungen für Solar- und Windanlagen nationalen Interesses mit neuem kantonalen Plangenehmigungsverfahren und straffem Rechtsschutz.
Kurzanalyse
Das Elektrizitätsgesetz wird nicht direkt geändert, fungiert aber als subsidiäre Auffanglösung: Solange Kantone noch keine eigene Regelung zum Plangenehmigungsverfahren erlassen haben, wenden sie Art. 16–17 EleG sinngemäss als kantonales Recht an. Dies ist eine Übergangsbrücke, keine dauerhafte Änderung des EleG selbst.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. 3
Bundesgericht bestätigt ESTI-Gebühr von Fr. 732.-- für Verfügung zur Mängelbehebung an elektrischen Installationen gegen säumigen Liegenschaftseigentümer.
Art. 16
Art. 20
Art. 21
Art. 43
Art. 47
Art. 56
Art. 64
Art. 3a
Bundesgericht bestätigt ESTI-Gebühr von Fr. 732.-- für Verfügung zur Mängelbehebung an elektrischen Installationen gegen säumigen Liegenschaftseigentümer.