BGE 152 IV 41
LeitentscheidBundesgericht bestätigt Sperrung ukrainischer Potentatengelder gestützt auf das SRVG wegen Versagens staatlicher Strukturen im konkreten Strafverfahren.
Das SRVG erlaubt dem Bundesrat, Vermögenswerte politisch exponierter Personen zu sperren, wenn ein Rechtshilfeverfahren wegen Zusammenbruchs oder mangelnder Verfügbarkeit des Justizsystems im Herkunftsstaat zu scheitern droht. Streitig war, ob die Ukraine im konkreten Strafverfahren gegen den ehemaligen ukrainischen Volksabgeordneten D.C. wegen Bestechung und Geldwäscherei die Anforderungen an das Rechtshilfeverfahren noch erfüllen kann und ob die Sperrverfügungen des Bundesrates vom Februar 2023 rechtmässig waren.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und bejahte das Versagen staatlicher Strukturen im konkreten Fall. Massgebend waren die kumulative Wirkung mehrerer Faktoren: wiederholte Zuständigkeitswechsel mit erheblichem Aktenaufwand, Verlust von Beweismitteln, kriegsbedingter Eintritt des leitenden Staatsanwalts in den Militärdienst, Abwesenheit wichtiger Zeugen, drohende Verjährung sowie die allgemeine Überlastung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Eine anfänglich ungenügende Begründung der Bundesratsverfügungen wurde durch die detaillierten Ausführungen im Rechtsmittelverfahren geheilt.
Der Entscheid verdeutlicht, dass das SRVG nicht eine allgemeine Beurteilung des Herkunftsstaates als gescheiterter Staat verlangt, sondern eine konkrete Prüfung der Funktionsfähigkeit des Justizsystems im Einzelfall. Auch ein grundsätzlich funktionierendes Rechtssystem kann im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren die Anforderungen des IRSG nicht erfüllen, was eine Vermögenssperre mit Blick auf ein Einziehungsverfahren in der Schweiz rechtfertigt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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