SR 173.110.131 (BGerR)
In Kraft173.110.131 — Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Bundesgericht weist Revisionsgesuch in Staatshaftungssache ab: Kein Ausstandsgrund, da Spruchkörper korrekt und ohne Manipulation gebildet wurde.
Art. 1
Art. 2
Art. 12
Bundesgericht weist Beschwerde eines Verurteilten wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person und Betäubungsmittelkonsum ab.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person nach Art. 191 StGB.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines für schuldunfähig erklärten Beschuldigten nicht ein, weil die Beschwerdebegründung die Erwägungen der Vorinstanz nicht anficht.
Bundesgericht weist Beschwerde eines Kokainhändlers ab, der 353,6 g reines Kokain verkauft hatte, und bestätigt die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.
Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind; Anklagegrundsatz und Beweiswürdigung wurden nicht verletzt.
Art. 27
Bundesgericht weist Revisionsgesuch in Staatshaftungssache ab: Kein Ausstandsgrund, da Spruchkörper korrekt und ohne Manipulation gebildet wurde.
Art. 29
Bundesgericht bestätigt Sperrung ukrainischer Potentatengelder gestützt auf das SRVG wegen Versagens staatlicher Strukturen im konkreten Strafverfahren.
Bundesgericht heisst Beschwerde eines verurteilten Franzosen gut und gewährt ihm Anspruch auf richterliche Überprüfung des Überstellungsverweigerungsentscheids.
Art. 30
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Kostenvorschussverfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt nicht ein, da kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt.
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Einspruch gegen Strafbefehl mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Art. 36
Art. 40
Bundesgericht weist Revisionsgesuch in Staatshaftungssache ab: Kein Ausstandsgrund, da Spruchkörper korrekt und ohne Manipulation gebildet wurde.
Art. 47
Art. 49
Art. 55
Art. 56
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 35 lit. e
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit der Stadt Rorschach für Restfinanzierung von Pflegekosten, da kein Wohnsitzwechsel des Versicherten nachgewiesen wurde.
Art. 35a
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspäteten Einspruch gegen Strafbefehl mangels hinreichender Begründung nicht ein.