BGE 151 III 574

Leitentscheid

Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, weil die Schuldnerin Gerichtskosten nicht vor der Konkurseröffnung bezahlt und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte.

Dossiernummer 5A_375/2025
BGE-Referenz BGE 151 III 574
Entscheiddatum 11.08.2025
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG ist ein Konkursbegehren abzuweisen, wenn die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass die gesamte Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – also auch die Gerichtskosten des Konkursverfahrens – bereits getilgt ist. Beruft sich die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis auf eine erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Gerichtskosten, liegt kein unechtes Novum vor, das ohne weiteres zur Aufhebung führt, sondern ein echtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, das zusätzlich die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit voraussetzt.

Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin vor der Konkurseröffnung lediglich Fr. 10'097.45 statt des geforderten Gesamtbetrags von Fr. 10'230.50 bezahlt und die Gerichtskosten von Fr. 200.– erst danach beglichen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht die Zahlungsfähigkeit geprüft und verneint hatte, denn die Beschwerdeführerin wies erhebliche offene Schulden von rund Fr. 200'000.– aus vollstreckbaren Urteilen auf, denen lediglich liquide Mittel von ca. Fr. 95'000.– gegenüberstanden.

Das Urteil klärt eine bisher in der kantonalen Praxis umstrittene Frage und stellt klar, dass selbst ein geringfügiger, erst nach Konkurseröffnung gedeckter Fehlbetrag bei den Gerichtskosten den vollen Aufhebungsmechanismus von Art. 174 Abs. 2 SchKG auslöst – mit der Konsequenz, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen muss.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.