5A_104/2026 — Konkurseröffnung
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, weil stornierte Zahlungsbelege keine fristgerechte Schuldtilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG belegen.
Konkurseröffnung
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erlaubt dem oberen kantonalen Gericht, eine Konkurseröffnung aufzuheben, wenn der Schuldner innert der zehntägigen Beschwerdefrist durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt wurde. Strittig war, ob die von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingereichten Bankbelege über Zahlungsauslösungen vom 11. Dezember 2025 als urkundlicher Tilgungsnachweis genügen, obwohl diese Zahlungen in der Folge storniert wurden und tatsächlich andere Überweisungen vom 12. Dezember 2025 beim Betreibungsamt eingingen, deren Belege jedoch erst nach Fristablauf eingereicht wurden.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt und weist die Beschwerde ab. Da die am 11. Dezember 2025 ausgelösten Zahlungen nachweislich storniert wurden, vermögen die diesbezüglichen Bankbelege den Urkundenbeweis der Tilgung nicht zu erbringen. Die Belege über die tatsächlich ausgeführten Überweisungen vom 12. Dezember 2025 wurden erst am 18. Dezember 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht; nach der Rechtsprechung sind nach Fristablauf vorgebrachte Noven unbeachtlich. Weder überspitzter Formalismus noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt vor, da eine prozessleitende Verfügung des Appellationsgerichts kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen vermag.
Der Entscheid bekräftigt, dass im Konkursbeschwerdeverfahren nach Art. 174 Abs. 2 SchKG strikte Fristendisziplin gilt: Nicht nur die Tilgung selbst, sondern auch deren urkundlicher Nachweis müssen zwingend innerhalb der Beschwerdefrist erbracht werden. Blosse Zahlungsaufträge oder stornierte Transaktionen reichen als Tilgungsbeweis nicht aus. Schuldner, die kurz vor Fristablauf zahlen, tragen das Risiko, dass Verzögerungen im Zahlungsverkehr oder eigene Korrekturen zum Verlust des Rechtsmittels führen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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