9C_86/2025 — Assurance-invalidité

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Bundesgericht spricht Invalidenrentenanspruch bis 30. November 2014 zu und verneint Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen zur Ausbildung als Sozialarbeiterin HES.

Assurance-invalidité

Dossiernummer 9C_86/2025
Entscheiddatum 16.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Das IVG gewährt Versicherten, deren Invalidität eine Umschulung erfordert, Reclassement-Massnahmen sowie bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit eine Rente. Streitig war, ob die Versicherte bis zum 30. November 2014 (statt nur bis 9. November 2014) Anspruch auf eine ganze Rente hatte und ob ihr ab 1. April 2019 eine halbe Rente sowie eine zusätzliche Umschulungsmassnahme in Form eines HES-Studiums Soziale Arbeit zustanden.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut: Weil die Taggelder erst ab 10. November 2014 liefen und gemäss Art. 47 Abs. 2 IVG die Rente noch den ganzen Monat des Taggeldeintritts abdeckt, besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis 30. November 2014. Den Anspruch auf eine halbe Rente ab April 2019 verneinte das Gericht, da die Gutachter des BEM eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Beraterin berufliche Integration) bestätigten und ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 % resultierte. Den Anspruch auf eine weitergehende Umschulung zur diplomierten Sozialarbeiterin HES lehnte das Gericht ab, weil der Lohnvergleich zeigt, dass die bereits finanzierten Massnahmen (CAS Spezialistin berufliche Integration, DSEA Erwachsenenbildnerin) zusammen mit dem bestehenden Schulabschluss und dem Krankenpflegediplom zu einem annähernd gleichwertigen Erwerbseinkommen führen.

Der Entscheid bestätigt, dass Umschulungsmassnahmen nur so weit gehen müssen, wie sie nötig sind, um die frühere Erwerbsfähigkeit annähernd wiederherzustellen, und nicht dazu dienen, den Versicherten eine qualitativ oder quantitativ bessere Berufsstellung zu verschaffen. Zudem präzisiert das Urteil die Anwendung von Art. 47 Abs. 2 IVG beim Übergang von Taggeld zu Rente.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.