9C_85/2025 — Invalidenversicherung

Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen gilt und keine Kostenauflage an den Beschwerdeführer erlaubt.

Invalidenversicherung

Dossiernummer 9C_85/2025
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Art. 61 lit. g ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG regeln Kosten und Parteientschädigung im kantonalen IV-Beschwerdeverfahren. Strittig war, ob einem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt und die Parteientschädigung gekürzt werden darf, wenn das kantonale Gericht die Sache zwar zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, aber nicht sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers folgt.

Das Bundesgericht bekräftigt seine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen bundesrechtlich als vollständiges Obsiegen gilt – unabhängig davon, ob sie haupt- oder eventualiter beantragt wurde und ob das Gericht dabei alle beantragten Abklärungsmassnahmen anordnet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte dem Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und die Parteientschädigung halbiert, weil er mit dem Antrag auf eine unbefristete Rente und ein Gerichtsgutachten nicht durchgedrungen war. Das Bundesgericht hebt diese Kostenregelung auf, befreit den Beschwerdeführer vollständig von Gerichtskosten und spricht ihm die ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 2'836.15 zu.

Das Urteil verdeutlicht praxisrelevant, dass kantonale Gerichte bei Rückweisungsentscheiden in IV-Sachen keinen Spielraum haben, dem obsiegenden Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen oder die Entschädigung zu kürzen, selbst wenn nur ein Teil seiner Anträge zum Zug kommt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.