9C_597/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente; prozessuale Revision)
5Bundesgericht weist IV-Rentenstreit zurück, weil die Vorinstanz alternative Rückkommensgründe trotz ausdrücklichem Parteiantrag nicht geprüft hat.
Invalidenversicherung (Invalidenrente; prozessuale Revision)
Das ATSG erlaubt dem Versicherungsträger, eine rechtskräftige Rentenverfügung unter verschiedenen Titeln zu korrigieren: durch materielle Revision bei verändertem Sachverhalt (Art. 17 ATSG), durch prozessuale Revision bei neu entdeckten Tatsachen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder durch Wiedererwägung bei anfänglicher Rechtswidrigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Strittig war, ob das St. Galler Versicherungsgericht zu Recht nur die prozessuale Revision prüfte und eine Motivsubstitution durch andere Rückkommensgründe ablehnte, nachdem die IV-Stelle eventualiter ausdrücklich eine solche Prüfung beantragt hatte.
Das Bundesgericht hält fest, dass Gerichte gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen berechtigt und – wenn eine Partei dies beantragt – verpflichtet sind, ihren Entscheid auf einen anderen Rückkommenstitel zu stützen. Da die IV-Stelle im kantonalen Verfahren klar den Willen zur Motivsubstitution geäussert hatte und auch der Versicherte selbst zur materiellen Revision Stellung genommen hatte, war die Vorinstanz gehalten, diese alternativen Grundlagen zu prüfen. Indem sie dies ausdrücklich verweigerte, verletzte sie die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Bundesrecht.
Das Urteil bestätigt und präzisiert, dass eine Motivsubstitution zwischen sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Rückkommenstiteln zulässig ist und dass Verwaltungsgerichte entsprechende Eventualanträge des Versicherungsträgers nicht übergehen dürfen. Die Sache geht zur vollständigen Prüfung aller in Betracht fallenden Rückkommensgründe an die Vorinstanz zurück.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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