9C_581/2025 — Krankenversicherung
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen den Verzicht des Kantons St. Gallen auf Erhöhung der Pflegefinanzierungs-Höchstansätze mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein.
Krankenversicherung
Art. 25a Abs. 5 KVG verpflichtet die Kantone zur Regelung der Restfinanzierung von Pflegekosten, lässt ihnen dabei aber weiten Ermessensspielraum. Im Kanton St. Gallen legt Art. 2 der kantonalen Pflegefinanzierungsverordnung Höchstansätze fest, die gemäss kantonalem Recht alle drei Jahre zu überprüfen sind. Die Regierung des Kantons St. Gallen entschied im September 2025, aus Spargründen per 1. Januar 2026 keine Erhöhung vorzunehmen, und informierte die Betroffenen entsprechend.
Zwei Verbände fochten den Regierungsratsbeschluss beim Bundesgericht an und verlangten eine Anpassung der Höchstansätze sowie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens. Das Bundesgericht verneinte zunächst, dass der Beschluss ein rechtsetzender Erlass im Sinne von Art. 82 lit. b BGG sei: Der Beschluss beschränkte sich darauf, Departemente zur Information der Betroffenen einzuladen, ohne selbst normative Wirkung zu entfalten. Ebenso wenig lag eine anfechtbare Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG vor, da weder aus dem KVG noch aus anderen Bundesnormen ein hinreichend klarer und bestimmter Gesetzgebungsauftrag an den kantonalen Gesetzgeber hinsichtlich einer Anpassungspflicht abgeleitet werden konnte.
Der Entscheid verdeutlicht die engen Voraussetzungen für eine bundesgerichtliche Überprüfung gesetzgeberischen Unterlassens: Erforderlich ist ein klar bestimmter Auftrag des Bundes- oder Völkerrechts nicht nur hinsichtlich des «Ob», sondern auch des «Wie» einer Regelung. Den Kantonen verbleibt damit bei der Ausgestaltung der Pflegefinanzierungsrestkosten ein erheblicher politischer Gestaltungsspielraum, der bundesgerichtlicher Kontrolle weitgehend entzogen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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