SR 832.10 (KVG)
In Kraft832.10 — Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
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Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
KVG regelt Krankenversicherungsfinanzierung. Ab 2028: Einheitliche Finanzierung ambulant/stationär, Kantonsbeitrag mind. 26,9%.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)
Kurzanalyse
Das KVG erhält ein grundlegend neues Finanzierungsregime: Kantone beteiligen sich neu auch an ambulanten und Pflegeleistungen mit einem gesetzlich festgelegten Mindestbeitrag von 26,9 Prozent der Nettokosten. Die gemeinsame Einrichtung berechnet und erhebt künftig die Kantons- und Bundesbeiträge und teilt sie auf die Versicherer auf. Zusätzlich werden Datenpflichten der Versicherer gegenüber BAG und Kantonen erweitert, Tariforganisationen für ambulante und Pflegeleistungen unter Kantonseinbezug neu geregelt und Kostendämpfungsmechanismen für weitere Leistungserbringerkategorien eingeführt.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. 1
Bundesgericht weist Beschwerde gegen kantonalen Nichteintretensentscheid ab, weil die Versicherte den Einsprachweg gegen den KVG-Prämiensubsidienentscheid nicht beschritten hatte.
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Bundesgericht tritt auf Beschwerde der SVA Zürich nicht ein, weil Behörden keine Legitimation zur Durchsetzung bloss allgemeiner Rechtsanwendungsinteressen haben.
Art. 7
Art. 8
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 18
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 25
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 26
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 27
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 28
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 29
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 30
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 31
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 32
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit des Zürcher Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach KVG.
Art. 40
Art. 41
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 42
Bundesgericht bestätigt Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn ein Leistungserbringer einen abgetretenen Erstattungsanspruch des Versicherten geltend macht.
Art. 43
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 44
Art. 46
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 47
Art. 49
Art. 50
Art. 52
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 53
Art. 54
Art. 56
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 64
Art. 65
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass Aktionärsvermögen für Prämienverbilligung vollständig angerechnet wird, Unternehmensschulden jedoch nicht nochmals abzuziehen sind.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen kantonalen Nichteintretensentscheid ab, weil die Versicherte den Einsprachweg gegen den KVG-Prämiensubsidienentscheid nicht beschritten hatte.
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 82
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Bundesgericht bestätigt Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn ein Leistungserbringer einen abgetretenen Erstattungsanspruch des Versicherten geltend macht.
Art. 91
Art. 96
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 98
Art. 101
Art. 102
Art. 103
Art. 104
Art. 105
Art. 106
Art. 129
Art. 1a
Art. 5bis
Art. 6bis
Art. 12bis
Art. 12ter
Art. 14bis
Art. 19bis
Art. 22bis
Art. 22quater
Art. 25a
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit des Zürcher Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach KVG.
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit der Stadt Rorschach für Restfinanzierung von Pflegekosten, da kein Wohnsitzwechsel des Versicherten nachgewiesen wurde.
Art. 30bis
Art. 30ter
Art. 36a
Art. 41a
Art. 49a
Art. 52a
Art. 55a
Art. 64a
Art. 66a
Art. 71b
Art. 84a
Art. 90a
Art. 93a
Art. 95a
Art. 106a
Art. 106b
Art. 106c
Art. _general
Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil sie nach einer Handoperation die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2024 nicht vollständig beweisen konnte.