9C_567/2025 — Imposta cantonale e comunale del Cantone Ticino e imposta federale diretta, peri

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Bundesgericht bestätigt unbeschränkte Steuerpflicht eines Graubündner Steuerpflichtigen im Kanton Tessin für 2017–2018 und annulliert die Tessiner Veranlagungen des Kantons Graubünden.

Imposta cantonale e comunale del Cantone Ticino e imposta federale diretta, periodo fiscale 2017-2018

Dossiernummer 9C_567/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung III Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet Finanze pubbliche & diritto tributario
Sprache it
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Das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 Abs. 3 BV bestimmt, dass eine natürliche Person nur in dem Kanton unbeschränkt steuerpflichtig ist, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Streitig war, ob der Steuerpflichtige A.A.________ und seine Ehefrau für die Steuerperioden 2017 und 2018 im Kanton Tessin oder im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtig waren, nachdem er seit 2014 zivilrechtlich in Graubünden domiziliert war, seine Familie und berufliche Tätigkeit aber weitgehend im Tessin lagen.

Das Bundesgericht bestätigte die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Tessin: Der Steuerpflichtige arbeitete dort als leitender Angestellter, seine Ehefrau war beruflich im Tessin tätig, und die Tochter besuchte dort eine Privatschule. Hinzu kamen Bankbeziehungen und Hypotheken bei Tessiner Instituten sowie die selbst deklarierten wöchentlichen Aufenthalte in Tessin. Die Veranlagungen des Kantons Graubünden für 2017 und 2018 wurden dagegen annulliert, da der Besteuerungsanspruch allein dem Kanton Tessin zusteht. Die Berufung auf eine frühere 50/50-Einigung zwischen den Kantonen für die Jahre 2015–2016 scheiterte, weil solche Vereinbarungen keine Bindungswirkung für Folgejahre entfalten und explizite Zusicherungen der Tessiner Behörden fehlten.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das zivilrechtliche Domizil für die steuerliche Ansässigkeit nicht ausschlaggebend ist und dass interkantonale Abkommen über die Steueraufteilung keine automatische Fortsetzungswirkung haben. Für Steuerpflichtige mit Lebensmittelpunkt in einem Kanton und formalem Wohnsitz in einem anderen birgt dies erhebliche Risiken einer vollständigen Besteuerung im Kanton des tatsächlichen Lebenszentrums.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.