9C_556/2025 — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilflosenentschädigung)

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Bundesgericht weist Beschwerde eines demenzkranken Heimbewohners ab, da seine Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen nur leichten Grad erreicht und kein AHV-Anspruch besteht.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilflosenentschädigung)

Dossiernummer 9C_556/2025
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sprache de
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Das AHVG gewährt bei Heimaufenthalt eine Hilflosenentschädigung erst ab mittelschwerer Hilflosigkeit. Strittig war, ob ein demenzkranker Mann, der beim An- und Auskleiden, der Körperpflege und der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen ist, auch beim Essen und Trinken erhebliche Unterstützung benötigt und damit die für mittelschwere Hilflosigkeit erforderliche vierte betroffene Lebensverrichtung erfüllt.

Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid. Die täglichen ein bis zwei kurzen Aufforderungen des Pflegepersonals zur Einnahme von Trinknahrung stellen lediglich verbale Hinweise dar und erreichen nicht die für indirekte Dritthilfe erforderliche Intensität. Weder eine dauernde persönliche Überwachung noch eine besonders aufwendige Pflege liegen vor. Der geltend gemachte Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 38 IVV scheidet bei Heimbewohnern gesetzlich von vornherein aus.

Der Entscheid verdeutlicht, dass blosse verbale Erinnerungen und Kontrollbesuche bei der Nahrungseinnahme keine anspruchsbegründende Dritthilfe darstellen. Zudem klärt das Gericht, dass eine nach dem Einspracheentscheid eingeführte intensivere Pflegemassnahme (Trinkprotokoll) im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, sondern Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein muss.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.