9C_443/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuern, Ste
5Bundesgericht bestätigt Rückweisung an Thurgauer Steuerverwaltung: Kosten für Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens sind individuell auf Werterhaltung zu prüfen.
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuern, Steuerperiode 2021
Das DBG und das StHG erlauben den Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten (werterhaltende Aufwendungen), nicht aber von wertvermehrenden Investitionen. Strittig war, ob die Kosten von Fr. 49'047.- für den vollständigen Abriss und Wiederaufbau eines Wintergartens am Einfamilienhaus der Steuerpflichtigen als nicht abzugsfähiger Ersatzneubau oder als abzugsfähiger Unterhalt zu qualifizieren sind.
Das Bundesgericht bestätigt den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau und weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab. Ein Wintergarten ist kein eigenständiges, selbständiges Gebäude, sondern ein Annexbau, der nur in Verbindung mit dem Hauptgebäude nutzbar ist. Damit scheidet eine Qualifikation als «Ersatzneubau» aus. In Analogie zur Rechtsprechung zu Dachstöcken (9C_442/2025) und Ökonomieteilen (BGE 149 II 27) sind die einzelnen Massnahmen am Wintergarten individuell nach ihrem objektiv-technischen und funktionalen Charakter auf Werterhaltung zu prüfen. Gelingt der Nachweis nicht, gehen die Steuerpflichtigen nach der Normentheorie leer aus.
Das Urteil festigt die nach BGE 149 II 27 aufgegebene Praxis des «wirtschaftlichen Neubaus» und präzisiert, dass die Qualifikation als Ersatzneubau nur bei eigenständigen Gebäuden (z.B. freistehende Garage) in Frage kommt. Für Anbauten und Gebäudeteile gilt stets die differenzierte objektiv-technische Einzelbetrachtung, was den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Chance auf einen teilweisen Unterhaltsabzug offen hält.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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