9C_442/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuer, Steu
5Bundesgericht bestätigt: Vollständiger Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks ist kein Ersatzneubau, sondern erfordert objektiv-technische Einzelbeurteilung der Kosten.
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018
Das Steuerrecht erlaubt den Abzug von Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen, nicht jedoch wertvermehrende Investitionen. Streitig war, ob die Kosten von Fr. 70'000.- für den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Dachstocks eines Einfamilienhauses – bei dem zugleich die Dachneigung verändert und der Kniestock erhöht wurde – pauschal als nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren sind.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Thurgauer Steuerverwaltung ab und bestätigte den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts. Gestützt auf BGE 149 II 27 gilt, dass auch bei einem vollständigen Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudeteils keine pauschale Qualifikation als Ersatzneubau zulässig ist. Da der Dachstock lediglich ein Bestandteil des bestehenden Gebäudes und kein eigenständiger Bau ist, muss für jede Massnahme individuell nach objektiv-technischen und funktionalen Kriterien geprüft werden, ob sie werterhaltend oder wertvermehrend wirkt. Kann der werterhaltende Anteil nicht nachgewiesen werden, gehen die Beweislosigkeitsfolgen zulasten der Steuerpflichtigen.
Das Urteil präzisiert die nach BGE 149 II 27 geltende Rechtslage: Die Aufgabe der Figur des wirtschaftlichen Neubaus gilt auch für den vollständigen Ersatz einzelner Gebäudebestandteile wie eines Dachstocks. Steuerbehörden dürfen solche Massnahmen nicht mehr pauschal als Ersatzneubau behandeln, sondern müssen eine differenzierte Einzelbeurteilung vornehmen, was die Abzugsmöglichkeiten bei umfassenden Sanierungen substanziell erweitert.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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