9C_348/2025 — Assurance-invalidité

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Bundesgericht heisst IV-Rentenbeschwerde teilweise gut, weil ein bloss anderes Gutachterurteil ohne Zustandsänderung keine Revision nach Art. 17 ATSG begründet.

Assurance-invalidité

Dossiernummer 9C_348/2025
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Art. 17 ATSG erlaubt die Revision einer Invalidenrente nur bei einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die IV-Stelle Genf die Halbrente des Versicherten zu Recht aufgehoben hatte, nachdem ein gerichtlicher Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der gerichtliche Gutachter E. explizit festhielt, der psychische Gesundheitszustand des Versicherten sei seit 2019 im Wesentlichen unverändert geblieben. Seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprechung von 2020 beruhte damit lediglich auf einer anderen Würdigung eines gleichen Sachverhalts. Da eine blosse neue Beurteilung ohne tatsächliche Zustandsveränderung keinen Revisionsgrund darstellt, fehlte es an der Voraussetzung für eine Rentenaufhebung.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle auf und bestätigte den Anspruch auf eine Halbrente über den 30. Juni 2023 hinaus. Der Entscheid bekräftigt, dass Revisionen im IV-Recht stets eine nachweisbare Sachverhaltsänderung voraussetzen und eine abweichende gutachterliche Einschätzung allein nicht genügt, um eine laufende Rente zu entziehen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.