9C_32/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperioden ab 2021
10Bundesgericht bestätigt Teilbesteuerung einer kommunalen Energieanstalt, weil Steuerbefreiung nur für kantonal- oder bundesrechtlich vorgeschriebene hoheitliche Aufgaben gilt.
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperioden ab 2021
Das Steuerharmonisierungsgesetz überlässt es den Kantonen, kommunale Anstalten von der Steuerpflicht zu befreien. Der Kanton Solothurn reformierte per 2021 sein Steuergesetz und beschränkte die Steuerbefreiung kommunaler Anstalten auf hoheitliche Tätigkeiten, die durch kantonales oder Bundesrecht vorgeschrieben sind. Die kommunale Gesellschaft A., eine selbständige öffentlich-rechtliche Energieanstalt der Einwohnergemeinde U., beanspruchte eine weitergehende Steuerbefreiung auch für Tätigkeiten, die sich bloss auf kommunale Rechtsgrundlagen oder übergeordnete Ziel- und Grundsatznormen stützten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO verfassungskonform ist: Die neue Regelung beseitigt eine frühere ungerechtfertigte Privilegierung selbständiger kommunaler Anstalten gegenüber privaten Konkurrenten und trägt der negativen Wettbewerbsgarantie aus Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV Rechnung. Das Gericht lehnte sowohl eine abstrakte Normenkontrolle (Fristablauf) als auch die geltend gemachten Verstösse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und das Gebot der rechtsformneutralen Besteuerung ab. Sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von selbständigen und unselbständigen kommunalen Anstalten.
Das Urteil klärt verbindlich, dass kommunale Energieanstalten im Kanton Solothurn nur für jene Tätigkeiten steuerfrei bleiben, die durch Bundes- oder kantonales Recht konkret vorgeschrieben sind – etwa Grundversorgung und Netzbetrieb im zugeteilten Netzgebiet. Wettbewerbsnahe Aktivitäten wie die Belieferung von Grosskunden oder die Gasbzw. Fernwärmeversorgung ohne expliziten gesetzlichen Auftrag unterliegen der ordentlichen Steuerpflicht. Dies schafft kantonsweite Einheitlichkeit und verhindert, dass Gemeinden durch eigene Erlasse steuerliche Vorteile für ihre Anstalten generieren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
4 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 29 andere Entscheide