9C_304/2025 — Krankenversicherung

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Bundesgericht bestätigt Zuständigkeit des Zürcher Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach KVG.

Krankenversicherung

Dossiernummer 9C_304/2025
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Krankenversicherung
Sprache de
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Art. 25a Abs. 5 KVG verpflichtet die Kantone, die Restfinanzierung der Pflegekosten zu regeln; im Kanton Zürich wurde diese Aufgabe an die Wohnsitzgemeinden delegiert. Streitig war, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Beschwerdeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zuständig ist, wenn sich zwei Gemeinden – hier Regensdorf und die Stadt Zürich – über die Tragung der ungedeckten Pflegekosten uneinig sind, oder ob stattdessen das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach § 81 lit. a VRG anzurufen wäre.

Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Gestützt auf BGE 140 V 58 hält es daran fest, dass Streitigkeiten über die Pflegerestfinanzierung bundesrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur sind und das ATSG anwendbar bleibt, sofern der kantonale Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat – was im Kanton Zürich nicht der Fall ist. Der Umstand, dass hier zwei Gemeinden und nicht eine Gemeinde und ein Privatrechtssubjekt streiten, ändert daran nichts. Die Gemeinde Regensdorf war verpflichtet, über ihre eigene Leistungspflicht zu verfügen; ein Klageverfahren ist damit ausgeschlossen.

Das Urteil festigt die einheitliche Anwendung des ATSG-Verfahrenswegs für Pflegerestfinanzierungsstreitigkeiten im Kanton Zürich auch im interkommunalen Verhältnis und schafft Klarheit darüber, dass Gemeinden über ihre eigene Leistungspflicht nach Art. 25a KVG verfügungsweise zu entscheiden haben, unabhängig davon, wer die Gegenpartei ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.