9C_279/2025 — Krankenversicherung

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Bundesgericht bestätigt Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn ein Leistungserbringer einen abgetretenen Erstattungsanspruch des Versicherten geltend macht.

Krankenversicherung

Dossiernummer 9C_279/2025
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Krankenversicherung
Sprache de
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Das KVG sieht für Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern das kantonale Schiedsgericht als zuständiges Gericht vor (Art. 89 KVG), während Streitigkeiten zwischen versicherten Personen und Versicherern vor das kantonale Sozialversicherungsgericht gehören. Vorliegend liess sich eine Spitex-GmbH vom Versicherten seinen Rückerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer abtreten und klagte gestützt darauf vor dem Schiedsgericht, während der Versicherte gleichzeitig beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhob.

Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts. Eine Abtretung ändert nichts an der Rechtsnatur der Anspruchsgrundlage: Der Leistungserbringer tritt mit der Zession lediglich an die Stelle des Versicherten, ohne dass die Rechtsbeziehung zwischen Versichertem und Versicherer zur Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Versicherer wird. Zuständig bleibt daher das kantonale Sozialversicherungsgericht.

Der Entscheid hat praktische Bedeutung für Organisationen der Krankenpflege, die Angehörige von Pflegebedürftigen anstellen: Sie können die schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht durch Abtretung der Ansprüche der versicherten Person begründen. Die parallele Einleitung eines Schiedsverfahrens und eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit identischem Streitgegenstand ist unzulässig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.