SR 832.112.31 (KLV)
In Kraft832.112.31 — Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderungen & KI-Analyse
Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
KLV regelt OKP-Leistungen. Ab 31.12.2025: Übergangsregelung per 1.1.2026 aufgehoben; ab 1.1.2027: neuer Anhang 2 in Kraft.
Kurzanalyse
Die Änderung vom 17. Juni 2024 der KLV enthielt einen Anhang 2 mit Anpassungen per 1. Januar 2026 – dieser wird nun aufgehoben. Gleichzeitig tritt per 1. Januar 2027 ein neu gefasster Anhang 2 in Kraft, dessen Inhalt nur durch Verweis auf die Bundesrechtsammlung veröffentlicht wird. Inhaltlich betrifft dies voraussichtlich das Arzneimittel-Preisfestsetzungssystem der Spezialitätenliste, das auf Kostenstabilisierung und Transparenz ausgerichtet ist.
KLV regelt Leistungen der OKP. Ab 1. Juli 2026: Anhang 2 (Spezialitätenliste) wird angepasst.
Kurzanalyse
Anhang 2 der KLV – die Spezialitätenliste der kassenpflichtigen Arzneimittel – wird per 1. Juli 2026 geändert. Der konkrete Inhalt der Listenänderungen (Aufnahmen, Streichungen, Preisanpassungen) ist nicht im Amtsblatttext selbst abgedruckt, sondern nur durch Verweis auf Fedlex abrufbar. Betroffen sind primär Krankenversicherer, Leistungserbringer (Ärzte, Apotheken) und Pharmaunternehmen mit Präparaten auf der Spezialitätenliste.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid im Bereich Grundpflege (KVG) mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ein.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Arbeitgeberin ab, die von ihrer Arbeitnehmerin Herausgabe sämtlicher Einnahmen aus genehmigter Nebentätigkeit verlangte.
Art. 8
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Art. 9
Art. 10
Art. 13
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 27
Art. 30
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 7a
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut und weist Sache zur Neubeurteilung zurück, weil alternative Therapieoptionen ungenügend abgeklärt wurden.
Bundesgericht bestätigt Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn ein Leistungserbringer einen abgetretenen Erstattungsanspruch des Versicherten geltend macht.
Art. 8a
Art. 9a
Art. 19a
Art. 20a
Art. 34d
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.
Art. 34f
Bundesgericht bestätigt Preissenkung für Ialugen mangels geeignetem Vergleichspräparat für den therapeutischen Quervergleich.