9C_268/2025 — Assurance-invalidité
5Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, da psychiatrische Berichte nach dem Entscheiddatum keine invalidisierende Erkrankung vor Oktober 2023 belegen.
Assurance-invalidité
Das Invalidenversicherungsrecht sieht vor, dass bei einer Neuanmeldung eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nachzuweisen ist. Vorliegend stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ab Juli 2023 aufgrund psychiatrischer Leiden Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 eine solche verweigert hatte.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, das die Beschwerde abgewiesen hatte. Es stellte fest, dass die nach dem Verwaltungsentscheid vom 24. Oktober 2023 erstellten psychiatrischen Berichte (vom 21. November 2023 und 16. Januar 2024) keine formelle Attestierung einer vor diesem Datum bestehenden Arbeitsunfähigkeit enthielten. Die behandelnden Ärzte erwähnten lediglich eine frühere «psychische Vulnerabilität», ohne konkrete psychiatrische Diagnosen für den massgeblichen Zeitraum zu stellen. Gestützt auf das BEM-Gutachten vom 7. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert, was einem Invaliditätsgrad von 28 % entspricht und keinen Rentenanspruch begründet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass nachträglich erstellte ärztliche Berichte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich klar auf die Situation vor dem massgeblichen Entscheiddatum beziehen und eine Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum hinreichend substanziiert belegen. Allgemeine Hinweise auf eine frühere Vulnerabilität ohne klare diagnostische Grundlage genügen dafür nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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