9C_263/2025 — Assurance-invalidité (allocation pour impotent)
5Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint schwere Hilflosigkeit, weil kein regelmässiger erheblicher Bedarf beim Essen nachgewiesen wurde.
Assurance-invalidité (allocation pour impotent)
Das AHVG gewährt Hilflosenentschädigungen abgestufter Schwere, wobei der schwere Grad voraussetzt, dass die versicherte Person bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige erhebliche Hilfe angewiesen ist. Streitig war, ob die 1934 geborene Beschwerdeführerin einen solchen Hilfsbedarf auch beim Essen aufweist und ob ihr die Entschädigung bereits vor April 2023 zusteht.
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Es verneinte einen anspruchsbegründenden Hilfsbedarf beim Essen, weil das Herbeibringen von Mahlzeiten zum Sessel bereits in den Verrichtungen «Fortbewegung» bzw. «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» berücksichtigt wird und das gelegentliche Schneiden harter Speisen für eine schwere Hilflosigkeit nicht genügt. Hinsichtlich des Beginns des Leistungsanspruchs hielt das Gericht fest, dass die verspätete Anmeldung im April 2024 gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG auf zwölf Monate rückwirkend beschränkt bleibt, da die Beschwerdeführerin ihre Beeinträchtigungen kennen musste und keine Hinderungsgründe vorlagen.
Der Entscheid bekräftigt die enge Auslegung des Hilflosigkeitsbegriffs beim Essen: Hilfe beim Vorbereiten und Herbeibringen von Mahlzeiten zählt nicht zur Verrichtung selbst. Zudem verdeutlicht er, dass die Rückwirkungsbeschränkung bei verspäteter Anmeldung nur durchbrochen wird, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt objektiv nicht erkennen konnte.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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